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Folie Heckscheibe C5 - Druckversion

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- J.M.G. - 25.08.2005

Zitat:Original von ICE-T
Das Thema Glastone & TÜV-Eintrag ist aber schon öfters sehr undurchsichtig dargestellt worden.

Da soll es ja selbst für die Seiten und Frontscheibe mit Abnahme geben.

Hat das denn schon jemand tatsächlich mal durchgezogen ??????????

Gruß
Thorsten

Das hatten wir doch erst kürzlich das Thema - Fazit: Alle Eintragungen wo die Seitenscheiben geflutet werden, halten einer Prüfung nicht stand.


- Olly - 25.08.2005

@ yellowv8

Danke für die Erklärung,hatte schon an mir gezweifelt.


- Eike - 25.08.2005

Zum Fluten:

https://www.pagenstecher.de/showtopic.php?threadid=2022&highlight=fluten

https://www.pagenstecher.de/showtopic.php?threadid=103839&highlight=fluten

Was TÜV & DEKRA dazu sagen:
Zitat:Fluten ist grundsätzlich und an allen Scheiben verboten, auch an den hinteren und kann NIE NICHT durch eine 21er-Abnahme legalisiert werden, auch wenn´s noch so oft geschrieben wird.

Die Definition "für den Fahrzeugführer von Bedeutung" kommt bei der Frage zu tragen, welche Scheiben mit bauartgenehmigten Folien beklebt werden dürfen.

Im übrigen sind nach § 40 StVZO sämtliche Scheiben, ausgenommen Spiegel und Abdeckungen von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten aus Sicherheitsglas auszuführen. Mit Sicherheitsglas sind auch glasähnliche Stoffe (Plexiglas) gemeint. Entscheidend ist das Bruchverhalten.

Also:

§ 40 StVZO: Alle Scheiben aus Sicherheitsglas (auch Plexiglas)
§ 22a StVZO: Alle Scheiben aus Sicherheitsglas bauartgenehmigt
Bauartgenehmigung durch das Fluten der Scheiben futsch
--> Fluten grundsätzlich an Fahrzeugscheiben nicht erlaubt

21er-Abnahme kann keine erloschene Bauartgenehmigung "zurückkommen lassen"