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Reifenbindung - Druckversion

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Reifen - HK-Vette - 29.03.2006

Hallo Reiner,

in der neuen Zulassungsbescheinigung ( nicht mehr KFZ-Schein ) steht folgender Satz:

Hinweis zu Feld 15.1 bis 15.3

Andere als die angegebenen Bereifungen können im Rahmen der gültigen
Betriebserlaubnis/EG-Typengenehmigung am Fahrzeug angebracht werden.
Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung oder Neuausstellung der
Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist hierfür nicht erforderlich.

Zitat ende.

Gruß
Helmut


- hansk - 29.03.2006

Zitat:Original von Corvette.ZR1
@Hans
Hat der Prüfer eine Begründung gehabt warum er das eingetragen hat. Dagegen!

Dann mußt du ja immer alle 4 Reifen erneuern, weil sich die Profile der Hersteller oft schnell ändern.

Gruss
Raimund
keine Ahnung, da hatte ich mir keine Gedanken drüber gemacht. Dachte das ist normal. Auf die Rübe haun

Gruß


- speutz - 29.03.2006

Danke Helmut,

habe ich mir mal rauskopiert.

Gruß Reiner


- MadTom - 29.03.2006

Hallo,

diese Information hilft u.U.auch noch etwas...es geht hier um Thema: Markenbindung, abweichende LI und SI....allerdings gibt es weiter die o.a. Ausnahmen nach Ermessen.

Quelle ist der Bundesverband Reifenhandel

Gruß

Thomas

Zitat:
Nachdem genau dies in der jüngeren Vergangenheit häufiger vorkam, hat sich der Bonner Fachverband mit einer entsprechenden Anfrage an das Bundesverkehrsministerium gewandt. Als erfreuliches Ergebnis hat der BRV dadurch bewirkt, dass die Rechtslage durch Erlass des Ministeriums im Sinne der Kfz-Halter nun bundeseinheitlich geklärt ist und von den technischen Diensten bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge entsprechend berücksichtigt werden muss.

Für die Praxis bedeutet dies: Pkw-, Lkw- und Motorradreifen der im Fahrzeugschein unter Ziffer 20-23 und ggf. 33 eingetragenen Reifendimensionen und Felgen sind grundsätzlich zulässig,
Øwenn sie das EG-Typengenehmigungszeichen (E/ECE-Kennzeichnung) tragen,
Øvorschriftsmäßig montiert sind und
der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit zuzüglich der so genannten TÜV-Toleranz (als Faustregel gilt hier: plus 9 km/h) und der zulässigen Achslast des Fahrzeuges entsprechen.

Zu beachten ist dabei, dass bei Geschwindigkeiten von über 210 km/h möglicherweise Tragfähigkeitsabschläge berücksichtigt werden müssen und der einzuhaltende Luftdruck sich gegebenenfalls ändert, wenn Reifen mit anderen als den im Fahrzeugschein eingetragenen Geschwindigkeits- und/oder Tragfähigkeitsindices montiert werden.

Positiv auch für Kfz-Eigentümer: Eine Verpflichtung, die in oben genanntem Sinne montierten Reifen vor der Hauptuntersuchung in die Fahrzeugpapiere nachtragen zu lassen, besteht nicht! Der Fahrzeughalter muss dies erst dann veranlassen, wenn sich die zuständige Zulassungsbehörde – z.B. beim Verkauf des Kfz – ohnehin mit den Fahrzeugpapieren befassen muss.

BRV-Experte Drechsler: „Wir sind sehr erfreut über diesen praxisnahen Erlass, der gleichzeitig bedeutet, dass in den beschriebenen Fällen Eintragungen im Fahrzeugschein zu Bauart, Tragfähigkeits- und Speedindex, Reifenfabrikaten oder herstellerspezifischen Kennzeichnungen „nur“ Empfehlungscharakter haben – vorausgesetzt natürlich, die oben genannten Bedingungen sowie auch die hinsichtlich der Bereifung allgemein zu beachtenden sonstigen Vorschriften sind erfüllt. Da die Materie jedoch etwas komplizierter ist, als sich für technische Laien in wenigen Worten darlegen lässt, empfehlen wir Kfz-Haltern, sich vor der entsprechenden Umbereifung auf jeden Fall fachmännischen Rat einzuholen. Die Mitgliedsunternehmen des BRV sind von uns über die aktuell gültige Rechtslage umfassend informiert worden und stehen ihren Kunden diesbezüglich mit Rat und Tat zur Seite.“

https://www.bundesverband-reifenhandel.de/verbraucher-infos/verbraucher_infos.html