Kennzeichenbefestigung vorne: Meine eigene Lösung! - Druckversion +- Corvetteforum Deutschland (https://www.corvetteforum.de) +-- Forum: Technikforen (https://www.corvetteforum.de/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Allgemeines Technikforum (https://www.corvetteforum.de/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: Kennzeichenbefestigung vorne: Meine eigene Lösung! (/showthread.php?tid=27618) |
- Dakota - 25.09.2007 Ich glaube das auch der Ton die Musik macht."Wie ich in den Wald rufe so hallt es auch heraus".Unsere Gesetzeshüter sind doch auch nur Menschen mit guten und schlechten Tagen. - eric f. - 25.09.2007 @ RainerR wenn du alle bisher geschriebenen Beiträge durchliest, ist deine Fage beantwortet. Es geht von einer Ordnungswidrigkeit mit mündlicher Verwarnung ohne und mit Verwarnungsgeld, weil das Kennzeichen nicht ordnungsgemäß angebracht worden ist bis hin zum Anfangsverdacht einer Straftat des Kennzeichenmißbrauchs (Strafanzeige) mit möglicher Konsequenz der Geldstrafe, Gefängnisstrafe (Androhung im Gesetzestext, nicht wirklich ) und Punkten. Alles klar? Grüße, Peter. - RainerR - 25.09.2007 Hallo Peter, vielen Dank,das Du die Sache nochmals zusammengefasst hast. Wenn ich mit ungestempeltem Kennzeichen fahre,das gestempelte im Auto mitführe,dann kann doch wohl nicht vom Anfangsverdacht einer Straftat gesprochen werden,das kann ich mir nicht vorstellen. Wie die Polizisten bei Hucky feststellten: Es wird durch das ungestempelte Kennzeichen ja nicht verhindert,daß das Fahrzeug identiviziert werden kann! Wo soll da eine Straftat liegen? Ich denke,der Tatbestand einer Straftat wurde mit einbezogen,wenn ich z.B. mit gestohlenen Kennzeichen einen Einbruch oder andere Straftaten begehe,aber in unserem Fall kann wohl kaum eine Straftat erkannt werden.Oder hast Du anderslautende Fakten? Wäre Dir dankbar für Deine Info. Gruss RainerR - Corvettenuschi - 25.09.2007 Lieber Rainer, das genau ist die Entscheidungsspanne und unterschiedliche Auslegung der Gesetzeslage wie sie in diesem thread anfangs schon angesprochen wurde. Grundsätzlich fährt man (vorne mit einem ungesiegelten Kennzeichen) nicht mit der erlaubten, beurkundeten Kennzeichnung. DAS ist nicht rechtens!!!! Aber wie hier schon mehrfach erwähnt wurde, kommt es auf die Auslegung/Laune/Gutmütigkeit der Beamten an, die bei einer evlt. Kontrolle darüber zu entscheiden haben. Wenn es gut läuft, fährst du so weiter wie von Hucky2 weiter oben beschrieben. Wenn es RICHTIG SCHEIS.. läuft, drückt man dir das volle gesetzliche Programm auf´s Auge. No risk no fun. Jeder wie er mag. edit: Die Erfahrung hat gezeigt, daß solche Kontrollen in den meisten Fällen mit akzeptablen Folgen ausgehen (geringes Bußgeld). Wobei auch ich der Meinung bin, daß der Ton die Musik macht und ein freundliches Verhalten die Beamten auch eher freundlich stimmt. viele Grüße Anke - RainerR - 25.09.2007 Hallo Anke, vielen Dank für Deine Ausführung.Ich bin auch Deiner Meinung,wenn man höflich und an- ständig mit der Rennleitung umgeht,dann sollte eine Kontrolle glimpflich abgehen,und man kommt in der Regel mit einem Bußgeld ohne Punkte davon.So gesehen werde ich es wagen,diese Variante weiter zu fahren,in der Hoffnung daß Polizisten auch sehr nette Menschen sind, viele Grüsse,bis zum nächsten Mal, RainerR - eric f. - 25.09.2007 @ RainerR Wie gesagt, die Bandbreite der Möglichkeiten ist groß. Bei einem Anfangsverdacht handelt es sich um nichts weiter als einen Verdacht, der gehegt wird. Damit ist noch nichts bewiesen, niemand angezeigt, angeklagt, geschweige denn verurteilt. Bei Staftatbeständen gibt es objektive, dh für jeden sichtbare und nachvolziehbar Tabeständsmerkmale und auch subjektive, innere, also für ander "unsichtbare" Tatbestandsmerkmale. Hierbei kann es sich zum Beispiel um den Willen oder die Absicht des Täters handeln. Nehmen wir mal ein Beispiel. Du sitzt im Cafe, bezahlst und nimmst deinen Autoschlüssel vom Tisch und steckst ihn ein. Leider hast du den Schlüssel eines anderen Gastes erwischt, der am gleichen Tisch sitzt und es im Moment nicht bemerkt hat. Du verlässt das Lokal und gehst noch etwas einkaufen mit dem fremden Schlüssel in der Tasche. Der Gast bemerkt, das sein Schlüssel weg ist und ein andere Gast sagt ihm, das du den Schlüsssel mitgenommen hast. Jetzt können eine ganze Reihe Dinge passieren, die ich hier aber nicht im Einzelnen durchspielen will. Rein objektiv hast du eine fremde, bewegliche Sache an dich genommen und sie dir angeignet. Da wären wir im Bereich der sog. Eigentumsdelikte / Diebstahl. Aber du wolltest ja nicht den Schlüssel stehlen, sondern hast ihn aus Versehen eingesteckt. ES fehtl dir an der sog. Zueignungsabsicht. Geht der Gast zu Polizei und zeigt einen Diebstahl an, so liegt für die Polizei erst mal der "Anfangsverdacht" einer Straftat vor, die sie berechtigt, Ermittlungen anzustellen. Am Ende dieser Ermittlungen wird ein Ermittlungsbericht (Strafanzeige) an die zust. Staatsanwaltschaft stehen. Legen wir das jetzt mal auf unseren Fall um. Von außen gesehen ist ein nicht amtlich ausgefertigtes Kennzeichen am Auto angebracht. Warum der Besitzer das gemacht hat, weiß ja niemand, man kann nicht in seinen Kopf sehen. Wenn jetzt Polizei den Anfangsverdacht einer Straftat des Kennzeichenmißbrauchs annimmt (aus eigener Beobachtung oder weil der liebe Nachbar eine Anzeige macht), so kommt die Sache ins Rollen und Ermittlungen werden angestellt. Ob es zu einer Verurteilung oder einem Strafbefehl in einem Fall wie oben diskutiert, kommt, ist fraglich. Und wie oben angeführt geht es meisten glimpflich ab. Hoffe auf gnädige Beurteilung durch die mitlesenden Fachleute meines einfach aufbereiteten Rechtsexkurses für Anfänger in die Niederungen des Strafrechts Gruß, Peter - maseratimerlin - 25.09.2007 Hallo Peter, hab schon Schlimmeres zum Thema gelesen Gruß Edgar - RainerR - 25.09.2007 Hallo Peter, vielen Dank für Deine sehr umfangreiche Erklärung,und Deine Mühe.-Also wenn ich das alles richtig verstehe,so kann man nicht einfach sagen:nichtgestempeltes Kennz.vorn am Auto,und gestempeltes im Auto ergibt die und die Ahndung,also klipp und klar soundsoviel Euro Bußgeld,und Keine Punkte,oder doch Punkte.Es ist also,wenn ich das richtig verstehe, nicht klipp und klar festgelegt,wie z.B. 20 km zu schnell gibt eben 30 Euro!-Demnach liegt es sehr am Verkehrspolizisten,ob er Verständnis zeigt,wie bei Hucky,und einen ungeschoren davonkommen lässt,oder ob ein andrer Kollege da ein richtiges Exempel statuieren will,und den Gesetzesrahmen voll ausschöpen will. Nun kann ein Richter ein solches "Vergehen" wohl nicht mit der gleichen Schwere bewerten und bestrafen,als wenn ich mit falschen Kennzeichen auf Einbruchstour erwischt werde. Das Maß in unserem Falle (Kennz.) der vorhandenen kriminellen Energie,dürfte wohl nahezu bei Null einzuordnen sein.Dementsprechend sollte auch die Strafe ausfallen,meine zumindestens ich.Aber vielleicht ist ja in der Praxis alles viel schlimmer,wer hat denn, außer Hucky,schon Erfahrung mit ungestempelten Kennz. bei Kontrollen gemacht,oder beim Blitzen,und wie hoch sind die Strafen tatsächlich ausgefallen? Es grüsst Euch Alle, RainerR - RainerR - 25.09.2007 Hallo Hucky, an Dich habe ich auch noch ne Frage: Was für eine Story hast Du eigentlich den Polizisten erzählt,ich meine welche Gründe hast Du angegeben,daß es Dir unmöglich ist das ge- stempelte Kennzeichen zu montieren? Soll ja plausibel sein,desshalb meine Frage, Gruss RainerR - man-in-white - 25.09.2007 "Sieht einfach nur S.c.h.e.i.ß.e aus" sollte als Begründung doch ausreichend sein |