Narrenfreiheit mit 07-er Kennzeichen?? - Druckversion +- Corvetteforum Deutschland (https://www.corvetteforum.de) +-- Forum: Other Vette-Stuff (https://www.corvetteforum.de/forumdisplay.php?fid=8) +--- Forum: Wer weiß was (https://www.corvetteforum.de/forumdisplay.php?fid=10) +--- Thema: Narrenfreiheit mit 07-er Kennzeichen?? (/showthread.php?tid=8635) |
- astei1 - 22.01.2004 Ich kann nur nochmals betonen was Eckaat und Midnight-Cruiser hier veröffentlicht haben. Es ist eindeutig reglementiert was erlaubt ist. Wenn ich mir z. B. ein rotes Kennzeichen von der Werkstatt zur Überführung meines Wagens in die Fachwerkstatt hole, käme mir auch nie in den Sinn vorher nochmals einen Abstecher in den Supermarkt oder ins Kino zu erlauben. Wenn ich das trotzdem tue, habe ich mit Konsequenzen zu rechnen. So auch hier. Da gibt es einfach kein Wenn und Aber. Schließlich ist das 07-Kennzeichen k e i n e Zulassung. Jede Fahrt zu Privatvergnügen ist Steuerhinterziehung und somit eine Straftat und wird meines Erachtens leider nicht genug kontrolliert. Der Beweis hierfür sind die unzähligen "Schrottkisten" die man ab und zu bei den Amitreffen sieht. Mit vielen Grüßen Aron - Titan - 23.01.2004 Wobei,... So direkt eindeutig ist das aber auch nicht definiert. Das Kennzeichen erlaubt unter anderem ja auch Instandhaltungsfahrten, damit zwischen den Oldtimertreffen der Motor oder die Bremsen nicht festgammeln... Wenn es nach dem Gesetz geht, müsste ich ja demnach dann im Kreis fahren, was aber wohl schnell relativ langweilig werden würde, da der Motor ja erst nach ca. 30km komplett warm ist (Wasser und Öl). Und wenn ich dann mal 30, 40 oder 50km etwas weiter weg fahren würde, müsste ich wohl elendiglich verhungern und verdursten, da ich mir ja unterwegs nix kaufen dürfte. Und mitnehmen darf ich auch nix, weil es ja sonst als Picknick betrachtet werden könnte... Gesetze schön und gut, und sie sollten auch eingehalten werden, aber ein gewisser Spielraum sollte da (der Vernunft wegen) schon möglich sein... Das ist nur meine bescheidene Meinung!!! Gruß, Flo - Marijn - 23.01.2004 Ebenso erlaubt sind Fahrten zur Anregung der allgemeinen Kauflust , das heißt rumfahren, damit sich Leute für das Auto interessieren. Wo man dann rumfahren soll/darf ist da nicht gesagt In dem Paragraphen geht es ausschließlich darum, daß das Fahrzeug nicht für regelmäßige Alltagfahrten genutzt wird ! - Marijn - 23.01.2004 Zitat:Jede Fahrt zu Privatvergnügen Konnt ich so nicht stehen lassen, mit dem Oldie der Dir selbst gehört ist jede Fahrt Dein Privatvergnügen ! Alles andere wären gewerbliche Fahrten und die sind wirklich verboten - Eckaat - 23.01.2004 Hallo! Es ging hier um das Fahrtenbuch! Und darum, daß der Gesetzgeber verlangt, daß es ordentlich geführt wird. Ist das nicht der Fall, ist die 07er-Nummer weg. Und das ist richtig so. Kein Mensch will hier Demjenigen was, der auf einer Fahrt zu einem Treffen vor einer Kneipe parkt weil er mal auf den Lokus muß! Gruß Ecki - Midnight-Cruiser - 23.01.2004 Zitat:Ebenso erlaubt sind Fahrten zur Anregung der allgemeinen Kauflust Damit sind wohl eher Probefahrten von Kaufinteressenten gemeint - und nicht reines Herumfahren, um abstrakt irgendwelche Kauflüste zu wecken; mit dieser Ausrede könnte man ja jede Fahrt rechtfertigen, und das ist wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers. - Marijn - 23.01.2004 Nein, nein. Das sind ganz abstrakte Fahrten, wie Du so schön sagst. Denn wenn das Auto nur in der Halle/Garage steht sieht es ja keiner, d.h. es kommt auch keiner auf die Idee das Auto haben zu wollen. Regelmäßige Fahrten zur Arbeit lassen sich damit z.B. nicht rechtfertigen. Kaufinteressenten machen Probefahrten ! - Eckaat - 23.01.2004 Der TÜV Süddeutschland schreibt dazu: Zitat:Der Nutzen Also denke ich, daß es doch so ist wie Midnight-Cruiser schon geschrieben hat. Alles andere wäre auch unsinnig, weil man dann wirklich jede Fahrt als solche Fahrt ins Fahrtenbuch eintragen könnte und somit auch damit einkaufen fahren dürfte, um bei den übrigen REAL-Besuchern die "Kauflust zu wecken". Das mit der Kauflust leuchtet mir ohnehin nicht ein. Immerhin bewegt man ja mit der Nummer kein beliebiges Konsumgut, sondern ein rares Schätzchen, das man hütet wie seinen Augapfel und nicht ständig wie Brot von gestern feilbietet (so sollte es wenigstens sein). findet Ecki - BigEagle - 23.01.2004 Zitat:Original von Eckaat Nun ja, so ganz stimmt das nicht. Weil nicht regulär zugelassen, dürfen die 07er-Fahrzeuge auch nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. (auf der Strasse, vor einem Restaureant usw. ist das Parken verboten) Das Fahrzeug darf nur auf privaten Plätzen und Grundstücken abgestellt werden. Nur wenn der Parkplatz eines Oldtimertreffens nachweislich voll ist, darf vor dem Gelände auf der Strasse geparkt werden. Dazu habe ich mal bei meiner Versicherung nachgefragt: Wo darf ich denn parken? - Nur auf einem privaten Grundstück, das zumindest durch eine Kette von dem öffentlichen Strassenverkehr abgetrennt ist. Parken auf der Strasse, vor dem Haus, auch in einer Parkbox ist nicht gestattet. Selbst auf einem privaten Grundstück, direkt vor dem Haus, aber nicht vom Bürgersteig getrennt ist das Parken nicht gestattet! Vor Kneipen, Restaurants, Eisdielen! oder auf Kaufhausparkplätzen ist ebenfalls nicht gestattet. Noch ein Nachtrag dazu: Das Fahrzeug ist, wenn über Nacht auf der Strasse (bzw. "öffentlich") abgestellt nicht Teilkaskoversichert (bzw. Vollkasko). Weiterhin mal noch einiges dazu: Informationen der AXA-Versicherung zum roten 07er Kennzeichen: Gesetzlich vorgeschrieben sind weder TÜV noch Hauptuntersuchung. Allerdings sieht §28 StVZO eine Einschränkung insoweit vor, "daß nur dann Versicherungsschutz besteht, wenn das Kfz frei von groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln ist, die seine Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen." Sie sind als Fahrzeughalter also dazu verpflichtet, das Fahrzeug verkehrssicher und den Vorschriften entsprechend zu halten. Ja, es liegt im Ermessen der Zulassungsstelle, ob sie einen Nachweis über die Verkehrstüchtigkeit des Kfz verlangt oder nicht. Bedenken Sie auch: Wer die Vorschriften der StVO und StVZO nicht einhält, macht sich strafbar und gefährdet seinen Versicherungsschutz. Zu den gesetzlich erlaubten Fahrten mit rotem Oldtimerkennzeichen gehören > Prüfungsfahrten (durch einen Sachverständigen) > Probefahrten > Überführungsfahrten > An- und Abfahrten zu sowie die Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen > Fahrten zum Zwecke der Wartung, Reparatur und Pflege des Fahrzeuges > Fahrten zu einer Messe oder Show, wenn es sich um Oldtimer-Veranstaltungen handelt. Frage/Antworten (AXA) Darf ich mit meinem roten Oldtimerkennzeichen auf eine Hochzeit fahren? - Nein, da eine Hochzeitsfahrt nicht zu den gesetzlich genehmigten Fahrten gehört (s. weiter oben). Kann ich mit dem roten Oldtimerkennzeichen ins Ausland fahren? - Das ist vom Besuchsland abhängig. Einige Länder (z. B. Schweiz, Österreich, Holland, Italien) erkennen das rote Kennzeichen an, andere (z. B. Belgien , Luxemburg) dagegen nicht. (Womit das Belgien-Treffen für mich wohl leider gestorben ist) Denken Sie bitte daran, dass es sich um eine genehmigte Fahrt, z. B. Oldtimer-Treffen, handeln muss! Gruß Dirk - Marijn - 23.01.2004 Wenn ich am Wochenende mal Zeit habe, schau ich mal die alten Oldtimer Markt Hefte durch, ich saug mir das ja nicht aus den Fingern hier |