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Vorübergehende Stilllegung in Zukunft aufgepaßt !! - Druckversion

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- geardrive - 26.02.2007

Kann ich mir eigentlich schwer vorstellen, daß diese Aussage stimmen soll.
Ich hab die Erfahrung gemacht, daß Sachbearbeiter, bevor sie zugeben das
sie keinen Durchblick haben, auch gerne mal irgendwas daherplaudern. besoffen




Gruß Andreas


Kennzeichen - HK-Vette - 27.02.2007

Hallo,

meine Zulassungsstelle sagt ganz was anderes.Kennzeichen-Reservierung für vorübergehend außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge maximal 12 Monate.

30 Tage ist völliger Schwachsinn.


- Corvette.ZR1 - 27.02.2007

Zitat:meine Zulassungsstelle sagt ganz was anderes.Kennzeichen-Reservierung für vorübergehend außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge maximal 12 Monate

Stimmt Helmut,
So steht es auch in der FZV :
Fahrzeugbezogene Reservierung 12 Monate
Personenbezogene Reservierung 3 Monate

Gruss
Raimund


- J.M.G. - 27.02.2007

Ich habe den Artikel gefunden und werde meine Zulassungsstelle (die wirklich immer sehr bemüht ist) damit konfrontieren.


- Corvette.ZR1 - 28.02.2007

So war heute bei der Zulassungsstelle und bin um 222 Euro ärmer.
Die freundlichen Damen und Herren vom Kreis Höxter waren sehr hilfreich, am Montag kam extra ein Herr von der Zulassungsbehörde zu Hause vorbei und hat sich meine schwarze C4 angeschaut, vorn und hinten gab es heute kleine Kennzeichen Engel-3 mit Saison und für die zweite habe ich eine der letzten Kennzeichen mit 1 Buchstaben und 1 Zahl bekommen.

Bin sehr zufrieden mit der Bürgerfreundlichen Zulassungsstelle vom Kreis Höxter. Yeeah!

Gruss
Raimund


- J.M.G. - 28.02.2007

Zunächst muss ich mich entschuldigen für die Verwirrung, die ich gestiftet habe:

Ich lag bislang in meinen Ausführungen grundlegend falsch.

Ab morgen gilt die FZV, die FRV, VOInt und einen Teil der StVZO vereint.

Wichtige Neuerungen sind zusammengefasst:
  • Betriebserlaubnis bleibt bis zur Wiederzulassung erhalten
  • Einführung der "Außerbetriebssetzung" (ersetzt vorrübergehende und endgültige Stilllegung)
  • 07er Nummer nur noch für 30-Jährige Fahrzeuge
  • Neuer internationaler Zulassungsschein + Zulassungsbescheinigung I & II für Exporte
  • Kennzeichen werden nach Außerbetriebsetzung nicht mehr gesperrt
  • Zulassungsbehörde des Wohnortes des Halters ist zuständig, nicht die des Standortes des Fahrzeuges

Zur Hauptwohnsitzdiskussion: Nach §6 Abs. 1 und §46 Abs. 2 ist die Zulassungsstelle zuständig, wo der Hauptwohnsitz ist (bzw. bei juristischen Personen nach der Betriebsstätte).

Zur Kennzeichendiskussion: Nach §14 Abs. 2 wird das Kennzeichen nach Außerbetriebssetzung nicht reserviert, d.h. kann sofort neu vergeben werden. Das heißt:
  • Bisher durfte man nach der Entstempelung noch bis 24h durch die Gegend gondeln. Das ist jetzt verboten - nur noch die direkte Fahrt zur Garage ist erlaubt. Will man bis 24 fahren, muss das Kennzeichen kostenpflichtig reserviert werden
  • §44 & 45: Für 2,60€ kann ein Kennzeichen für 8 Monate reserviert werden. Dies kann für dieses oder ein beliebiges anderes Fahrzeug geschehen.

Ich bitte nochmals die Verwirrung zu entschuldigen.

Für die Zukunft merke ich mir: Nie wieder ungeprüft einer Behördenaussage zu vertrauen Auf die Rübe haun


- Corvette.ZR1 - 28.02.2007

In der FZV steht folgendes:

Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.

Das „befristet reservieren“ liegt wohl im Ermessensspielraum der jeweiligen Zulassungsbehörde und wird wohl immer anders gehandhabt.

Der Zeitraum der Reservierung muß also jeder selbst bei seiner Zulassungsbehörde erfragen.

Gruss
Raimund


- Porter - 28.02.2007

Zitat:Original von Porter
Link -> https://www.stvzo.de/stvzo/fzv/inhalt_fzv.htm








Hallo-gruen , ....

Großes Grinsen - Hallo-gruen , ....


- J.M.G. - 28.02.2007

Zitat:Original von Porter
Zitat:Original von Porter
Link -> https://www.stvzo.de/stvzo/fzv/inhalt_fzv.htm








Hallo-gruen , ....

Großes Grinsen - Hallo-gruen , ....

Das ist ja richtig, nur steht dort im § 44:

"(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des jeweiligen Kennzeichens zu löschen."

Heißt doch im Umkehrschluss: Die Zulassungsstellen haben in den 12 Monaten Spielraum ohne Ende und wir haben keinen Rechtsanspruch auf gar nix, oder?


- Porter - 28.02.2007

Hmmm ? War das nicht bislang auch so ?
Wenn man vorher nicht tätig wird (Kurzanmeldung o.ä.) sind
die Daten verfallen und Du brauchtest auch einen neuen Brief ... ist jetzt alte Erinnerung.
Wenn falsch, bitte nicht zur Kenntnis nehmen Großes Grinsen





Hallo-gruen , ....