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Vorübergehende Stilllegung in Zukunft aufgepaßt !! - Druckversion +- Corvetteforum Deutschland (https://www.corvetteforum.de) +-- Forum: Other Vette-Stuff (https://www.corvetteforum.de/forumdisplay.php?fid=8) +--- Forum: Wer weiß was (https://www.corvetteforum.de/forumdisplay.php?fid=10) +--- Thema: Vorübergehende Stilllegung in Zukunft aufgepaßt !! (/showthread.php?tid=24978) |
- geardrive - 26.02.2007 Kann ich mir eigentlich schwer vorstellen, daß diese Aussage stimmen soll. Ich hab die Erfahrung gemacht, daß Sachbearbeiter, bevor sie zugeben das sie keinen Durchblick haben, auch gerne mal irgendwas daherplaudern. ![]() Gruß Andreas Kennzeichen - HK-Vette - 27.02.2007 Hallo, meine Zulassungsstelle sagt ganz was anderes.Kennzeichen-Reservierung für vorübergehend außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge maximal 12 Monate. 30 Tage ist völliger Schwachsinn. - Corvette.ZR1 - 27.02.2007 Zitat:meine Zulassungsstelle sagt ganz was anderes.Kennzeichen-Reservierung für vorübergehend außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge maximal 12 Monate Stimmt Helmut, So steht es auch in der FZV : Fahrzeugbezogene Reservierung 12 Monate Personenbezogene Reservierung 3 Monate Gruss Raimund - J.M.G. - 27.02.2007 Ich habe den Artikel gefunden und werde meine Zulassungsstelle (die wirklich immer sehr bemüht ist) damit konfrontieren. - Corvette.ZR1 - 28.02.2007 So war heute bei der Zulassungsstelle und bin um 222 Euro ärmer. Die freundlichen Damen und Herren vom Kreis Höxter waren sehr hilfreich, am Montag kam extra ein Herr von der Zulassungsbehörde zu Hause vorbei und hat sich meine schwarze C4 angeschaut, vorn und hinten gab es heute kleine Kennzeichen ![]() Bin sehr zufrieden mit der Bürgerfreundlichen Zulassungsstelle vom Kreis Höxter. ![]() Gruss Raimund - J.M.G. - 28.02.2007 Zunächst muss ich mich entschuldigen für die Verwirrung, die ich gestiftet habe: Ich lag bislang in meinen Ausführungen grundlegend falsch. Ab morgen gilt die FZV, die FRV, VOInt und einen Teil der StVZO vereint. Wichtige Neuerungen sind zusammengefasst:
Zur Hauptwohnsitzdiskussion: Nach §6 Abs. 1 und §46 Abs. 2 ist die Zulassungsstelle zuständig, wo der Hauptwohnsitz ist (bzw. bei juristischen Personen nach der Betriebsstätte). Zur Kennzeichendiskussion: Nach §14 Abs. 2 wird das Kennzeichen nach Außerbetriebssetzung nicht reserviert, d.h. kann sofort neu vergeben werden. Das heißt:
Ich bitte nochmals die Verwirrung zu entschuldigen. Für die Zukunft merke ich mir: Nie wieder ungeprüft einer Behördenaussage zu vertrauen ![]() - Corvette.ZR1 - 28.02.2007 In der FZV steht folgendes: Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen. Das „befristet reservieren“ liegt wohl im Ermessensspielraum der jeweiligen Zulassungsbehörde und wird wohl immer anders gehandhabt. Der Zeitraum der Reservierung muß also jeder selbst bei seiner Zulassungsbehörde erfragen. Gruss Raimund - Porter - 28.02.2007 Zitat:Original von Porter ![]() ![]() - J.M.G. - 28.02.2007 Zitat:Original von Porter Das ist ja richtig, nur steht dort im § 44: "(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des jeweiligen Kennzeichens zu löschen." Heißt doch im Umkehrschluss: Die Zulassungsstellen haben in den 12 Monaten Spielraum ohne Ende und wir haben keinen Rechtsanspruch auf gar nix, oder? - Porter - 28.02.2007 Hmmm ? War das nicht bislang auch so ? Wenn man vorher nicht tätig wird (Kurzanmeldung o.ä.) sind die Daten verfallen und Du brauchtest auch einen neuen Brief ... ist jetzt alte Erinnerung. Wenn falsch, bitte nicht zur Kenntnis nehmen ![]() ![]() |