TÜV für US-Felgen
#31
PS. bedenke auch bitte das es in Deutschland sehr viele Fahrzeuge gibt die nicht der StVZO entsprechen. Genau für diese Fälle werden ja diese Abnahmen durchgeführt die dann zu einer Eintragung in die Fahrzeugpapiere führen.
Alleine schon die Bezeichnung "In-etwa" Wirkung lässt dem Sachverständigen sehr viel Spielraum eine Eintragung vorzunehmen ohne später dafür rechtliche Probleme zu bekommen. . .
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#32
ein Sachverständiger darf keine Sachen eintragen, die nicht der StVZO entsprechen. Er stellt nur fest, dass die jeweiligen Änderungen den Vorschriften entsprechen.

Der Sachverständige kann auch Abweichungen von der StVZO feststellen, die seiner Ansicht nach unbedenklich sind. Er schreibt dann in das Gutachten, dass eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.
Diese Ausnahmegenehmigung wird von der Zulassungsbehörde erteilt (oder auch nicht). Die Ausnahmegenehmigung kann entweder ohne schriftlichen Bescheid durch Erteilung der Betriebserlaubnis erteilt werden, oder auf einem extra Zettel stehen (kostet dann zusätzlich).

alles andere ist in der Grauzone und hält einer Überprüfung nicht unbedingt stand.
[Bild: gtc15.gif]
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#33
Zitat:kann auch Abweichungen von der StVZO feststellen, die seiner Ansicht nach unbedenklich sind. Er schreibt dann in das Gutachten, dass eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.
Siehe z.B. auch kleines Kennzeichen! huahua
Frank
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#34
Zitat:Original von Jochen
PS. bedenke auch bitte das es in Deutschland sehr viele Fahrzeuge gibt die nicht der StVZO entsprechen. Genau für diese Fälle werden ja diese Abnahmen durchgeführt die dann zu einer Eintragung in die Fahrzeugpapiere führen.
Alleine schon die Bezeichnung "In-etwa" Wirkung lässt dem Sachverständigen sehr viel Spielraum eine Eintragung vorzunehmen ohne später dafür rechtliche Probleme zu bekommen. . .

Ein Sachverständiger kann einen Eigenbau / Bau ohne ABE / EG-Betriebserlaubnis abnehmen und als StVZO-konform eintragen. Ist der Umbau jedoch nicht StVZO-konform, kann er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung austellen, die dann durch das zuständige Straßenverkehrsamt in eine Ausnahmegenehmigung umgewandelt werden kann.

Diesen Weg gehen wir doch aber alle nicht. Wir suchen Sachverständige, die trotz offensichtlich von der StVZO abweichenden Bedingungen (bzw. deren Durchführungsbestimmungen) uns eine Eintragung ermöglichen. Das ist kalkuliertes Risiko von uns (siehe z.B. Auspuff), hört aber meiner Meinung nach bei Reifen / Rädern / Lenkung / Bremse auf. Aber dieses Risiko muss wohl jeder selbst einschätzen. Will ja auch kein Spielverderber sein, gleichwohl müssen die potentiellen Risiken benannt werden. Man kann wahrlich nicht so schnell schauen, wie Fahrzeugteile sichergestellt und später von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt werden. Ist mir passiert (mit einem Originalteil!).
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#35
Wir reden aneinander vorbei.

Ob es jetzt in einer Grauzone liegt und wer was eintragen darf muss oder soll ist doch wurscht. Ein a.a.S. begutachtet und teilt der Zulassungsstelle mit ob für bestimmte Dinge eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Diese wird dies in der Regel auch tun, da der "Sachverständige", ja mit "Sachverstand" an die Sache geht und der "kleine" Nummernschildverteiler hinterm Dresen sich auf dessen kompetente Aussage verlassen wird... sonst wäre er ja selbst a.a.S. geworden Zwinkern

Dies hat aber nichts mit dem Eintragen von bestimmten Felgen zu tun. Für diese "aftermarket" Felgen wird es keine solche Ausnahmegenehmigung geben, sondern sie (Die Felgen) werden vom a.a.S. selbst in die Papiere eingetragen (ob nun rechtens oder nicht sei erst einmal dahingestellt!). Die oben von mir beschriebenen Beispiele waren nur zur Verdeutlichung das es eine Menge Fahrzeuge gibt die "legal" auf deutschen Straßen bewegt werden dürfen, auch wenn erhebliche Abweichungen von der StVZO bei diesem Fahrzeig bestehen.
Dies bezog sich lediglich auf Johannes Aussage:

Zitat: Diese Eintragung würde aber nie einer Prüfung standhalten, d.h.: eingetragen heißt GAR NIX! Wichtig ist, ob das Auto der StVZO und deren Anhängen entspricht. Was eingetragen ist, ist im Schadensfall oder im Prüffall durch die Polizei letztendlich egal.

Und dem ist nunmal nicht so. Warum? Weil die Polizei ein mit einem Fahrzeug bestatteten Mägelbericht zu einem a.a.S. schicken wird um dort eine §17 Nachuntersuchung durchführen zu lassen. . . nun, die Herren in grün werden nicht zuerst eine Eintragung eines a.a.S. anzweifeln um diese dann, evtl. von dem gleichen a.a.S. wieder bestätigen zu lassen . . . Kopfschütteln

Es geht doch um die Tatsache das eine Eintragung eines a.a.S. einem Halter des Fahrzeuges belegt das das Fahrzeug "verkehrssicher" ist.
Faktisch hat somit der Halter seine Pflicht getan und für das Fahrzeug durch eine Begutachtung wieder die ABE erwirkt.

Sollte die Felge nun brechen wird man sicherlich hinterfragen wer diese Ausnahmegenehmigung nun erwirkt hat, bzw. aufgrund wessen Gutachten/Prüfbericht, Teilegutachten oder Abnahme diese Sache eingetragen wurde. Jedoch wird damit der Halter in jedem Fall rechtlich nicht belangt werden können, solange man ihm nicht nachweisen kann das er wusste das die Eintragung nicht rechtens war. . .

Grüße

Jochen
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#36
Ich habe am Samstag in Oberhausen einen Mustang Treter angesprochen der getönte Seitenscheiben an seinem Auto hat. Er erzählte mir, das die Scheiben (jetzt) eingetragen sind und damit sogar vor einem Gericht war. Die Story:
Er hat den Wagen (05-er BJ) mit den Scheiben (Werkstönung?) aus den USA geholt. Der TÜV Prüfer hat ihm die Scheiben eingetragen. Ein heisser Jungpolizist hat das gesehen und ihn (mit Straße blockieren und schreiender Aufforderung nach Papieren - ebend wie man einen Schwerverbrecher behandeln muss) angehalten, wegen der getönten Scheiben. Der Hinweis, das der Wagen so abgenommen wurde, hat den Polizisten weniger interessiert, er wollte den Wagen an Ort und Stelle stillegen. Nun gut, die Sache ging vor Gericht, der TÜV Prüfer wurde als Zeuge geladen und hat erklärt, das er den Wagen mit den Scheiben für verkehrssicher eingestuft hat. Die Richterin hat sich der Ansicht des Sachverständigen angeschlossen, jedoch empfohlen, die Scheiben einzutragen was dann auch gemacht wurde.

Normal sind getönte Scheiben vorne ja auch nicht zulässig. Hier spielte wohl auch eine Rolle, das es eine "ab Werk" Tönung war und das das Auftreten des Sachverständigen vor Gericht überzeugend rüberkam. Die Chefs vom S standen wohl hinter der Sache.
Frank
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#37
Hallo Frank,

da bist Du nicht richtig informiert. Getönte Scheiben vorne sind grundsätzlich zulässig, jedoch nur bis XX% (genaue Zahl müßte ich nachschlagen). Alles darüber hinaus bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Diese wird i.d.R. erteilt, wenn das Fahrzeug bauartbedingt so beschaffen ist und eine Umrüstung unzumutbar wäre (trifft auf heutige Autos nicht mehr zu) oder wenn im Fahrzeug Personen oder Gegenstände mit besonderer Gefährdung transportiert werden. In einigen Fällen wurden wohl sogar Tönungen eingetragen, sollte der Fahrer behindert sein (allerdings ist in vielen Fällen das dann auch von Auflagen durch die Führerscheinstelle begleitet worden!).

Da auch in den USA Tönung mittlerweile in fast allen Bundesstaaten verboten ist und Ford keine Tönung werkseitig anbietet (soweit ich das der Website entnehmen kann), halte ich die Aussage des Mustang-Treibers für fragwürdig. Mich würde die Urteilsbegründung im Detail interessieren.
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