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Zitat:Original von Woodpecker61
Jeder Schei$$ hier in Deutschland ist irgendwie geregelt nur das nicht.
Naja zum Glück hat jeder Zulassungsstellenleiter ja einen Vorgesetzten. Dann muß man halt den Dienstweg weitergehen und auf Verständnis hoffen.
... keine Angst, auch die Kennzeichenvergabe ist penibel genau geregelt, und zwar in der FZV. Und dort steht leider das Wörtchen" kann" bei dem Paragraphen, der Problemfälle und Ausnahmen bei den hinteren Kennzeichen regelt. Für vorne sind im Gesetz keine Ausnahmen definiert.
Das wirklich ungünstige ist aber, dass der Gesetzgeber von dir verlangen darf, bis zu zehn Prozent des Fahrzeugwerts für den Umbau deiner Karre auszugeben, nur damit du irgendwie ein Kuchenblech montiert bekommst. Dabei spielt das Aussehen überhaupt keine Rolle. Wir reden also von deutlich vierstelligen Beträgen, nur für das Nummernschild. Insofern sollte man vorsichtig sein mit Dampf machen, damit die Schreibtischhengste nicht mit dem Paragraphen um die Ecke kommen und dann auf stur stellen.
Viele Grüße, Mirko
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Also auch auf die Gefahr hin hier als "leicht begriffsstutzig" eingestuft zu werden...ich verstehe den ganzen Hick-Hack um die hinteren Kennzeichen noch immer nicht.
Selbstverständlch gibt es kein Gesetz das vorschreibt daß die Zulassungstelle bei einer C2 hinten automatisch ein kleines Kennzeichen zuteilen muß.
ABER: Der normale Weg, wenn man ein von der Norm abweichendes Kennzeichen haben möchte, ist doch der daß man zum TÜV fährt und sich dort ein Gutachten machen läßt.
Mit diesem Gutachten fährt man dann zu Zulassungsstelle und i.d.R. folgt diese dann auch dem vorliegenden Gutachten. Warum sollte sie das auch nicht tun? Das Gutachten ist doch extra dafür da.
Habe das schon mindestens 5 x so gemacht und im aktuellen Fall (meine 65er C2) sieht das Gutachten so aus daß der Gutachter ein x im dem Feld macht wo steht:
"Die Anbringung eines hinteren amtl. Kennzeichens nach § bla bla ist technisch nicht möglich, jedoch kann ein hinteres amtl. Kennzeichen gemäßt § bla bla (zweizeiliges Kennzeichen mit Maximalmaß 255mm x 130mm) montiert werden. Hierzu wird die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung befürwortet."
Ein Feld darunter steht dann nochmal explizit "Die erforderlichen technischen Veränderungen sind nicht verhältnismäßig und damit unzumutbar. Hierzu wird die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung befürwortet."
Natürlich ist mir klar das "wird befürwortet" nicht gleichbedeutend ist mit "muß so sein" aber mir persönlich ist überhaupt kein Fall bekannt wo die Zulassungsstelle sich trotz eindeutigem Gutachten quer gestellt- und auf ein großes Kennzeichen bestanden hat, obwohl der TÜV eindeutig bescheinigt daß das nicht hin paßt und Veränderungen an der Kennzeichenhalterung unzumutbar sind.
Mit welcher Begründung sollte sie das auch tun? Das wäre reine Willkür desjenigen er gerade am Schalter sitzt und würde einer Beschwerde m.E. auch nicht standhalten.
Ok, wenn man einfach so zur Zulassungsstelle fährt und sagt daß man ein kleines Kennzeichen haben will weil das große nicht hin paßt oder nicht gut aussieht, kann man auch Pech haben.
Aber wer macht sowas?
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Zitat:mir persönlich ist überhaupt kein Fall bekannt wo die Zulassungsstelle sich trotz eindeutigem Gutachten quer gestellt- und auf ein großes Kennzeichen bestanden hat,
Mir persönlich sind bestimmt 50 Fälle bekannt, wo dem so ist. Einfach mal die geschätzten 1000 Seiten in diesem Forum lesen, die sich mit dieser Thematik befassen.
Gruß
Reiner
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Mag ja sein, nur welchen Sinn macht dann ein TÜV-Gutachten überhaupt wenn es eh keinen Schuß Pulver wert ist und (widerhole mich da) welchen Grund gibt die Zulassungsstelle an dem Gutachten nicht zu folgen?
Meine Zulassungsstelle freut sich immer wenn Sie die Gebühren kassieren kann (immerhin 180€ nur für die Genehmigungen des Kennzeichens und der roten Fernlicht-Kontrollampe).
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Zitat:Original von scmike
...
Natürlich ist mir klar das "wird befürwortet" nicht gleichbedeutend ist mit "muß so sein" aber mir persönlich ist überhaupt kein Fall bekannt wo die Zulassungsstelle sich trotz eindeutigem Gutachten quer gestellt- und auf ein großes Kennzeichen bestanden hat, obwohl der TÜV eindeutig bescheinigt daß das nicht hin paßt und Veränderungen an der Kennzeichenhalterung unzumutbar sind.
Mit welcher Begründung sollte sie das auch tun? Das wäre reine Willkür desjenigen er gerade am Schalter sitzt und würde einer Beschwerde m.E. auch nicht standhalten.
...
Hinten ist es, wenn Du Dir diesen Thread durchliest, auch in vielen Fällen kein Problem mit dem kleinen Kennzeichen - vorne überwiegen die Fälle der LRÄter die sich trotz dem ganzen TÜV Gutachten (befürworten ) Kram davon nicht beeindrucken lassen und Schwierigkeiten machen oder gar nicht mir sich reden lassen
Meine These ist, das dies durch das Blitzen von vorne in D beinflusst wird - größere Kennzeichen machen da was die Erkennbarkeit des Kennzeichens bei den erteilten Kuchenblechen angeht weniger Probleme als die kleinen Moped Kennzeichen.
Das werden die Behörden aber nie als Grund angeben.
Gruß
Lars
Myron E. Scott - Namensgeber der Corvette
1953 bei der Suche nach einem Namen für GMs neuen Sportwagen schlug
Scott "Corvette" (gefunden beim blättern in einem Wörterbuch) vor.
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Zitat:Original von Eisbär Lars
Hinten ist es, wenn Du Dir diesen Thread durchliest, auch in vielen Fällen kein Problem mit dem kleinen Kennzeichen...
Ich sprach ja auch NUR von den HINTEREN Kennzeichen.
Vorne sind (wie COOPER schon schrieb) gesetzlich überhaupt KEINE Ausnahmen von der "Norm" vorgesehen.
Das liegt, meines Wissens, an der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie und nicht an irgendwelchen "Blitzerfreunden" :-)
Natürlich ist das blöde und unbefriedigend, insbesondere bei Oldtimern und US-Cars, die nunmal nicht
für europäische Norm-Schildergrößen gebaut sind.
Ich weis aber nicht (auch auf die Gefahr hin mich unbeliebt zu machen) ob man einem Zulassungsmitarbeiter vorwerfen kann daß er sich an seine Verordnungen hält.
Ich würde eher sagen froh und happy sein wenn man einen findet der sich zu unseren Gunsten darüber hinweg setzt, oder?
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Zitat:Original von scmike
Ich würde eher sagen froh und happy sein wenn man einen findet der sich zu unseren Gunsten darüber hinweg setzt, oder?
Ich würde eher sagen, den vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum ausnutzt, schließlich geht es um eine Kannbestimmung.
Gut wenn man in einem Bundesland wie Schleswig-Holsten wohnt, da haben die Bearbeiter auf den Zulassungsstellen vom MWV eine Arbeitsanweisung mit auf den Weg bekommen. >>KLICK<<
Interessant ist auf Seite 6 der Punkt 1.7
Zitat:1.7
(Kennzeichen für Oldtimer)
Sofern die voranstehenden Kriterien der Intention des § 2 Nr. 22 widersprechen würden, die eine weitest
gehende Darstellung des Originalzustandes des Fahrzeugs gewährleisten soll, kann unter Vorlage des
Gutachtens nach § 23 StVZO entgegen den Ausführungen zu Nr. 1.1 bis 1.5 eine Ausnahmegenehmigung
für ein verkleinertes zweizeiliges Oldtimer-Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 4 Nr. 3 erteilt werden.
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Zitat:Original von Oeli
Ich würde eher sagen, den vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum ausnutzt, schließlich geht es um eine Kannbestimmung.
Nein, vorne nicht.
Steht auch in der von Dir zitierten Anweisung direkt drin.
Zitat:
Nachfolgende Information gilt nur für Fahrzeuge mit geringer Anbringungsstelle für Kennzeichen –hinten-
Die vordere Anbringungsstelle für Kennzeichen an Fahrzeugen ist in der Regel ausreichend, so dass für vordere Kennzeichen keine abweichenden Kennzeichengrößen von der „Norm“ gewährt werden können.
Auch Punkt 1.7 gilt nur für hinten, was ja (mit Gutachten nach §23) i.d.R. auch kein Problem ist.
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Hi Mike,
das Gutachten vom TÜV dient den Behörden allenfalls als Rechtfertigung, die Ausnahme zu machen. In meinem Fall wurde die Vorführung des Autos zur Inaugenscheinnahme plus ein neues Gutachten vom hiesigen TÜV verlangt, obwohl im Fahrzeugschein bereits ein Gutachten für ein kleines Schild hinten eingetragen war (hatte der Vorvorbesitzer beantragt).
Nachdem dann der Dienststellenleiter höchstpersönlich mit Zollstock nachgemessen hatte, dass der TÜV-Sachverständige Recht hatte, bei der Gelegenheit aber deutlich machte, dass ein Umbau eventuell doch zumutbar sei und das Gutachten diesbezüglich falsch sei, bekam ich trotzdem eine neue Ausnahmegenehmigung für ein kleines Kennzeichen hinten. Natürlich kostenpflichtig. Die Kosten würden sich an den Einsparungen orientieren, die ich nun hätte, da ich nicht umbauen müsste -- er schätzte sie auf 1000 Euro, so sei das Gesetz. Aber er ließ Gnade vor Recht ergehen und berechnete mir nur 100 Euro für die neue Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, die ich ja bereits hatte.
Naja, die insgesamt 250 Euro und 6 Stunden Zeitaufwand haben sich für mich gelohnt, es ist ein absolutes Traumkennzeichen
Viele Grüße, Mirko
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Zitat:Original von scmike
Auch Punkt 1.7 gilt nur für hinte
Wo steht das? Das lese ich anders.
Die von Dir zitierten Textpassagen beziehen sich auf grundsätzlich alle Kfz, wobei von "in der Regel" geschrieben wird.
Unter 1.7 wird von einer Ausnahme von "der Regel" gesprochen, in speziellem Fall Oldtimer.
Das würde ich beides getrennt voneinander lesen.
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