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wenn das kleine, was er jetzt vorführen soll eingezogen wird, bekommt er ein "normales" Kennzeichen - mit Siegel.
Das wird so zurechtgebogen dass es in den vorhandenen Kennzeichenausschnitt hinein passt.
Dann bestellt man sich im Internet ein kleines Kennzeichen welches man anstelle des offiziellen vorne anmontiert.
Kommt man nun in eine Kontrolle wo das ungestempelte Teil angesprochen wird, zeigt man den Beamten das offizielle vor.
Ich hoffe das war verständlich!
Einige hier im Forum verfahren so schon seit Jahren. Ich hatte damals auch so ein KKR ohne Siegel spazieren gefahren. Es gab nie Probleme.
Ist natürlich auch immer so eine Sache wie man den Beamten gegenüber auftritt wenn man in eine Kontrolle kommt.
Man kann mit den Beamten sprechen und denen den Sachverhalt erklären und auf die potenzielle Gefahr des gefährlich überstehenden offiziellen Kuchenblechs hinweisen.....
Aber ich glaube das Thema "kleines Kennzeichen" ist genauso oft behandelt worden wie das Thema welche Batterie soll ich kaufen und welches Öl ist empfehlenswert
Ich hab's jetzt für mich ganz einfach gelöst.....ein Auto aus deutscher Produktion gekauft, mit Platz für ein ordentliches Kennzeichen und trotzdem, ohne groß Aufsehen, ein 40cm Blech bekommen
Grüße
Thomas
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Hallo Thomas und alle anderen,
ja, es gibt eben immer Themen, die des Autofahrers Herz bewegen. Das muss man gelassen sehen... Hier einige Gedanken zum Thema Kennzeichen mit oder ohne Siegel:
Durch die Montage von vorschriftsgemäßen KFZ-Kennzeichen vorne und hinten an einem Kraftfahrzeug entsteht eine zusammengesetzte Urkunde. Amtlicher Bestandteil des vorderen Kennzeichens ist die Zulassungsplakette. Die Anbringung eines Kennzeichens ohne Zulassungsplakette stellt eine Veränderung der zusammengesetzten Urkunde dar.
Laut Bußgeldkatalog 2015 - Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/autokennzeichen/ - , kann der Tatbestand "Vorderes amtliches Kennzeichen entspricht nicht den Vorschriften" mit einem Bußgeld von 10 Euro geahndet werden. Das wäre in der Konsequenz der günstigste Fall...
Ob hier der Tatbestand der Urkundenfälschung oder "nur" des Kennzeichenmissbrauchs vorliegt, überlasse ich der Interpretation der Gerichte.
Der Kennzeichenmissbrauch ist eine Verkehrsstraftat (Vergehen) und ist im § 22 StVG - im vorliegenden Fall im Abs. 1, Satz 3; "Veränderung am Kennzeichen" - geregelt. Strafandrohung sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Zur möglichen Urkundenfälschung äußere ich mich aus Zeitgründen hier nicht. Kennzeichenmissbrauch als Auffangtatbestand ist aber meist subsidiär zur Urkundenfälschung. Weitere Auskünfte erteilen Rechtsanwälte und Behörden.
Abschließend halte es ich für fragwürdig, ob es angebracht ist, hier Äußerungen zu tätigen, die zumindest von juristischen Laien dahingehend gedeutet werden könnten, dass das Vorhandensein einer Zulassungsplakette am vorderen Kennzeichen mehr oder weniger bedeutungslos ist.
Ich rate davon ab, vorne am KFZ ein Kennzeichen ohne Zulassungsplakette zu montieren. Natürlich kann jeder für sich entscheiden, wie er sich diesbezüglich verhalten möchte.
Viele nette, vette Grüße
Peter
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Sachkenntnis behindert nur die freie Diskussion!
Gruß
JR
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darf man dann mit einem Kleinkraftrad nicht ins Ausland fahren?
Das ist doch ein ganz normales EU Schild....
Grüße
Thomas
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Klar!
Gruß
JR
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also wenn unsere Fahrzeuge im Ausland eingezogen werden, weil die nur kleine genehmigte Kennzeichen haben......
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dann sollten wir gleiches Recht anwenden:
Ich freue mich schon auf die Versteigerung der vielen schweizer Fahrzeuge (besonders der Vetten), die nach den Treffen in Deutschland von den Behörden beschlagnahmt werden. Schließlich sind die ja alle mit einem kleinen und nicht EU-passenden Kennzeichen unterwegs! Und es sind sogar "richtige" Ausländer, nicht nur EU-Bürger!
Werner
wer niemals Brot im Bette aß......weiß nicht wie Krümmel piksen........und ist die ganze Nacht hungrig..
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Hallo Jungs,das kleine Kennzeichen ist ein Kleinkraftradkennzeichen,somit nur mit Ausnahmegenemigung im Innland zu Fahren .Auslandfahrten sind somit ausgeschlossen.In den erteilten Ausnahmegenemigung wird diese Klausel vermerkt Grüße aus Limburg
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Eine Ausnahmegenehmigung für Kennzeichengrößen ist auf jeweiligen Zulassungsbezirk beschränkt, mehr nicht. Das bezieht sich nicht auf die Nutzung im In- oder Ausland!
Gruß
Matthias
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