Hier etwas mehr Klarheit zum Thema:
DEUVET-Info Nr. 218-9-2002
Sicherheitsgute und Kopfstützen
Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) besteht eine Ausrüstungspflicht für
- Gurte vorne: bei Pkw ab Erstzulassung 01. 04. 70
- Gurte hinten: bei Pkw serienmäßig spätestens ab Erstzulassung 01. 05. 79
- Gurte in Wohnmobilen: ab Erstzulassung 01. 01.92
- Kopfstützen vorne: ab Erstzulassung 01.01.99
Grundsätzlich gilt: Wenn Gurte vorhanden sind, müssen sie angelegt werden - auch bei Fahrzeugen mit Gurten, die vor den genannten Daten in den Verkehr kamen.
Im einzelnen gilt:
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor 01.04.1970:
- In Pkw und Lkw unter 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht, die vor dem 01.04.1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, müssen keine Sicherheitsgurte vorhanden sein.
- wenn sie zwischen dem 01.04.1970 und 31.12.1973 erstmals in den Verkehr kamen, benötigen sie nur dann Sicherheitsgurte, wenn sie mit Gurtbefestigungspunkten für die vorderer Außensitze ausgerüstet waren. Mittelsitze unterliegen nicht der Ausrüstpflicht.
Für Pkw und Lkw unter 2,8 t mit Erstzulassung ab 01.01.1974:
- Ausrüstpflicht mit 3-Punkt-Sicherheitsgurten auf den vorderen Außensitzen. Die restlichen Sitzplätze müssen zumindest Befestigungspunkte für 2-Punkt-Gurte haben.
- Bei Fahrzeugen mit offenen Aufbau (z. B. Cabrio) genügen 2-Punkt-Gurte.
Ab 01.01.1976 besteht Anschnallpflicht für Fahrer und Beifahrer auf den Vordersitzen für alle seit dem 01.04.1970 zugelassenen Pkw, sofern hierfür Gurte vorgeschrieben/eingebaut sind.
Der 01.01.1978 war spätester Nachrüstungstermin für Gurte vorne außen an Pkw und Lkw unter 2,8 t, die ab 01.04.1970 erstmals in den Verkehr gekommen und mit Verankerungen zur Aufnahme von Sicherheitsgurten ausgerüstet sind. Falls keine Verankerungen vorhanden waren, wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Verankerungen vorne waren ab Erstzulassung 01.01.74 vorgeschrieben, wurden von vielen Fahrzeugherstellern aber schon früher eingebaut. Diese sind also meistens, abhängig vom Fahrzeugtyp, vorhanden.
01.05.1979 - Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten für alle ab 01.05.79 erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge auf allen Sitzen – jetzt also auch auf den Rücksitzen. Für die vorderen Außensitze sind 3-Punkt-Gurte vorgeschrieben, für die übrigen Sitze mindestens Beckengurte. Grundsätzlich keine Nachrüstpflicht für Sicherheitsgurte auf den Rücksitzen bei älteren Fahrzeugen.
01.08.1984 - Gurtanlegepflicht auch auf den Rücksitzen für Fahrzeuge, die ab 01.05.1979 erstmalig in den Verkehr gekommen sind. Einführung eines Verwarnungsgeldes von 40,– DM bei Nichtanlegen der Sicherheitsgurte auf den Vordersitzen.
01.07.1986 - Einführung eines Verwarnungsgeldes von 40,– DM bei Nichtanlegen der Sicherheitsgurte auf den Rücksitzen.
01.08.1988 - Die Beförderung von Kindern unter 12 Jahren auf dem Beifahrersitz ist zulässig, auch wenn die Rücksitze nicht von Kindern besetzt sind. Voraussetzung: Benutzung eines nach ECE R 44 amtlich genehmigten Kinderrückhaltesystems.
Ausrüstungsvorschriften (§ 35a StVZO), Anschnallpflicht (§ 21a StVO)
Gruß
Wilfried