07.09.2011, 13:55
Zitat:Original von Wolfermann
Klar, danke. Bei meiner telefonischen Nachfrage vermittelte man mir leider nicht die Bereitschaft nachbessern zu wollen. Leider.
Nachdem ich von Nürnberg aus 2 x 450 km zu Till hätte, biete sich ein schnelles Vorbeifahren leider nicht mal eben so an.
Mal zur allgemeinen Info.
Es gibt eine brandneue Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 13. April 2011 zur Frage, wo eine Fehlerfeststellung und Nachbesserung erfolgen muss.
Im konkreten Fall haben die Richter die Klage eines französischen Wohnwagenkäufers abgewiesen, der vom Kaufvertrag zurücktreten wollte, weil der beklagte Händler das Fahrzeug nicht an seinem Wohnort abholen wollte
Für den Fall, daß die Beseitigung der von den Käufer oder Auftraggeber gerügten Mängel den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport der Sache oder dessen Organisation für die Käüfer zumutbar erscheint, liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz des Auftragnehmers bzw. des Händlers. Was zumutbar ist ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören auf Seiten des Händlers die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung und auf seiten des Käufers das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für ihn mit sich bringt, wobei letzteres aus den Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie folgt, wonach die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss.
450 km einfache Strecke halte ich nicht für erheblich.
Gruß
Edgar