15.01.2004, 05:24
aus § 51a StVZO Seitliche Kenntlichmachung
Für Importfahrzeuge gibts eine Ausnahmegenehmigung für die hinteren roten Seitenmarkierungsleuchten.
Zitat:(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m ... müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.
Für Importfahrzeuge gibts eine Ausnahmegenehmigung für die hinteren roten Seitenmarkierungsleuchten.