01.02.2004, 00:22
Dazu hab ich noch was gefunden: Led-Sidemarker aber auch allgemeines über Sidemarker.
LED Seitenmarkierungsleuchten
Allgemeines über LEDs:
Die Vorteile solcher LEDs gegenüber konventionellen Glühlampen sind überzeugend:
LEDs sind unempfindlich gegenüber Vibrationen
- die Betriebsdauer beträgt mehr als 10.000 Stunden.
Diese Dioden halten also - abgesehen von mechanischen Beschädigungen - genauso lange wie das Fahrzeug selbst - kein Glühlampenwechsel mehr.
LED-Leuchten sind 100% staub- und wasserdicht und damit auch absolut hochdruckreinigerfest. Lichtscheibe und Gehäuse sind nicht nur hermetisch verbunden, sondern die Kontakte sind sogar wasserdicht vergossen.
LEDs sind um mehr als 80% sparsamer im Energieverbrauch und entlasten so Lichtmaschine und Batterie.
Die kompakte Bauform von LEDs lässt vielseitige Design Ideen zu.
Was die Strassen zulassungs Verordnung dazu sagt:
Ab 2,10 Meter Gesamtbreite sind Umrissleuchten Pflicht.
Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm
Sprich, zwischen 90cm und 1,5 meter höhe.
Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden
Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.
Sprich, Seitenmarkierungsleuchten am PKW dürfen angebaut werden, wenn sie Absatz 1 entsprechen.
Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.
Also, die Farben sind in der StVZO vorgesschrieben.
Vorne Weiss, Seite Gelb und hinten Rot.
Der Paragraph hierfür ist der § 51 a StVZO - Seitliche Kenntlichmachung
Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten. Zwei Begrenzungsleuchten müssen sich in den Scheinwerfern befinden. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm betragen. In § 53 StVZO ist geregelt, daß an PKW zwei weitere Schlußleuchten montiert sein dürfen.
Neue Lichtintensive Leds haben meistends eine Stromaufnahme von 20-30 m Ampere.
Um diese an 12Volt PKW anzuschliessen benötigt man einen
Vorwiderstand damit die Leuchtdioden nicht durchbrennen.
LED Seitenmarkierungsleuchten
Allgemeines über LEDs:
Die Vorteile solcher LEDs gegenüber konventionellen Glühlampen sind überzeugend:
LEDs sind unempfindlich gegenüber Vibrationen
- die Betriebsdauer beträgt mehr als 10.000 Stunden.
Diese Dioden halten also - abgesehen von mechanischen Beschädigungen - genauso lange wie das Fahrzeug selbst - kein Glühlampenwechsel mehr.
LED-Leuchten sind 100% staub- und wasserdicht und damit auch absolut hochdruckreinigerfest. Lichtscheibe und Gehäuse sind nicht nur hermetisch verbunden, sondern die Kontakte sind sogar wasserdicht vergossen.
LEDs sind um mehr als 80% sparsamer im Energieverbrauch und entlasten so Lichtmaschine und Batterie.
Die kompakte Bauform von LEDs lässt vielseitige Design Ideen zu.
Was die Strassen zulassungs Verordnung dazu sagt:
Ab 2,10 Meter Gesamtbreite sind Umrissleuchten Pflicht.
Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm
Sprich, zwischen 90cm und 1,5 meter höhe.
Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden
Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.
Sprich, Seitenmarkierungsleuchten am PKW dürfen angebaut werden, wenn sie Absatz 1 entsprechen.
Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.
Also, die Farben sind in der StVZO vorgesschrieben.
Vorne Weiss, Seite Gelb und hinten Rot.
Der Paragraph hierfür ist der § 51 a StVZO - Seitliche Kenntlichmachung
Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten. Zwei Begrenzungsleuchten müssen sich in den Scheinwerfern befinden. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm betragen. In § 53 StVZO ist geregelt, daß an PKW zwei weitere Schlußleuchten montiert sein dürfen.
Neue Lichtintensive Leds haben meistends eine Stromaufnahme von 20-30 m Ampere.
Um diese an 12Volt PKW anzuschliessen benötigt man einen
Vorwiderstand damit die Leuchtdioden nicht durchbrennen.