13.03.2012, 19:25
Geregelt ist das in § 51a StVZO. Der Absatz 6 fängt so an:
"(6) Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6 m ...... müssen an den Längsseite mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie76/756/EWG ausgerüstet sein. ....."
Daran sieht man schon, dass das nur für die Stretch- Limousine gilt.
Wer den vollen Wortlaut braucht, kann ja mal googlen.
Gruß
"(6) Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6 m ...... müssen an den Längsseite mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie76/756/EWG ausgerüstet sein. ....."
Daran sieht man schon, dass das nur für die Stretch- Limousine gilt.
Wer den vollen Wortlaut braucht, kann ja mal googlen.
Gruß
Ralf
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