28.03.2012, 10:11
Die für den Gutgläubigensschutz beim Handel mit Gebrauchtwagen entwickelte Grundsätze der Rechtsprechung sagen dazu, daß der Besitz des Kfz samt dem Fahrzeugschein und dem Fahrzeugbrief den Rechtsschein der Verfügungsmacht über einen gebrauchten Kraftwagen begründet und daß nur das Unterlassen der Einsicht in den Fahrzeugbrief i.d.R. einen gutgläubigen Erwerb beim Käufer eines Gebrauchtwagens ausschließt.
Gruß
Edgar
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Edgar