19.04.2004, 23:24
Wenn euch irgendein Reifenhändler oder eine Werkstatt erzählt, daß das
Flicken von Autoreifen verboten sei, so ist das schlichtweg falsch. Manchmal wird auch,
daß das Flicken von Hochgeschwindigkeitsreifen verboten sei.
Tatsächlich heißt es in §36 der StVZO aber richtigerweise unter Absatz...
5. Reifeninstandsetzung:
Die Reifeninstandsetzung muß fachgerecht durchgeführt sein.
5.1 Warmvulkanisation:
Laufflächenverletzungen, die bis zum Reifenzwischenaufbau bzw. Gürtel reichen oder hindurchgehen sowie Schäden an den Seitenwänden müssen durch Warmvulkanisation instandgesetzt werden.
5.2 Kaltvulkanisation:
Eine Instandsetzung durch Kaltvulkanisation ist nur bei Stichverletzungen im
Bereich der Lauffläche und nur bis 6 mm Schadensausdehnung - an der Reifeninnenseite gemessen - zulässig. Dabei muß der Stichkanal ausgefüllt und die Verletzung an der Innenseite mittels Deckenpflaster verschlossen sein.
5.2.2 Nagelstichverletzungen an schlauchlosen PKW-Diagonalreifen dürfen auch durch einvulkanisierte Gummipropfen im montierten Zustand des Reifens instandgesetzt sein.
5.3 Das Einlegen eines Schlauches ohne Behebung des Schadens ist nicht zulässig.
5.4 Abdichtungen mittels Pannenspray sind nur als Notbehelf anzusehen.
Flicken von Autoreifen verboten sei, so ist das schlichtweg falsch. Manchmal wird auch,
daß das Flicken von Hochgeschwindigkeitsreifen verboten sei.
Tatsächlich heißt es in §36 der StVZO aber richtigerweise unter Absatz...
5. Reifeninstandsetzung:
Die Reifeninstandsetzung muß fachgerecht durchgeführt sein.
5.1 Warmvulkanisation:
Laufflächenverletzungen, die bis zum Reifenzwischenaufbau bzw. Gürtel reichen oder hindurchgehen sowie Schäden an den Seitenwänden müssen durch Warmvulkanisation instandgesetzt werden.
5.2 Kaltvulkanisation:
Eine Instandsetzung durch Kaltvulkanisation ist nur bei Stichverletzungen im
Bereich der Lauffläche und nur bis 6 mm Schadensausdehnung - an der Reifeninnenseite gemessen - zulässig. Dabei muß der Stichkanal ausgefüllt und die Verletzung an der Innenseite mittels Deckenpflaster verschlossen sein.
5.2.2 Nagelstichverletzungen an schlauchlosen PKW-Diagonalreifen dürfen auch durch einvulkanisierte Gummipropfen im montierten Zustand des Reifens instandgesetzt sein.
5.3 Das Einlegen eines Schlauches ohne Behebung des Schadens ist nicht zulässig.
5.4 Abdichtungen mittels Pannenspray sind nur als Notbehelf anzusehen.