30.04.2013, 01:56
Zitat:Original von UncleRobb
Manfred, ich glaube nicht, dass sich jemand daran stören würde, wenn man am helllichten Tag mit eingeschalteten Nebelscheinwerfer unterwegs ist. Nur sind die dann eben nicht sehr hell und das Licht wird sehr breit abgestrahlt.
Moin,
da hätt ich mal ne Anmerkung/Frage zu... Ich wurde mal, irgendwo zwischen Magedeburg und Berlin, rausgewunken. Wieso? Weil ich Nebelscheinwerfer anhatte, tagsüber. Hellichter Sommertag. Der Mann in braun/grün erzählte mir damals was davon, dass Nebelscheinwerfer nur bis 50km/h erlaubt seien und die würden ja böse blenden und ich wäre in Summe also gerade 135km/h zu schnell gewesen.
Mit Kloß im Hals und ein wenig bedröppelt gucken hab ich dann eine Verwarnung in Höhe von 15€ bekommen und gut war. Kurze Zeit später stand auch was ähnliches in der ADAC-Zeitung. Nämlich nicht nur vom Schlußlicht, sondern auch von den Scheinwerfern.
Aufgrund deines Posts hab ich grad mal ein wenig gesucht und bin (mehrfach) auf folgendes gestoßen:
Zitat:StVO § 17 Beleuchtung (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Zitat:117142
Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer.
§ 17 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 73 BKat
(B - 1) 10,00 Euro
117143
Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer und gefährdeten dadurch andere.
§ 17 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 73.1 BKat; § 19 OWiG
(B - 1) 15,00 Euro
117144
Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer. Es kam zum Unfall.
§ 17 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 73.2 BKat; § 19 OWiG
(B - 1) 35,00 Euro
349136
Sie führten das Kraftfahrzeug / den Anhänger und verstießen dabei gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen.
§ 49a Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.2 BKat
(B - 1) 20,00 Euro
Zitat:§ 3 StVO: Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Heißt für mich als nicht-Juristen:
Wenns dunkel ist: Licht an!
Wenn dunkel ist und Licht an: Darf auch Nebelscheinwerfer an!
Wenn Sicht unter 50m: Darf die Nebelschlußleuchte an, dann aber auch nur max 50km/h fahren!
Wenn man die Nebelscheinwerfer anderweitig anhat: 10-15€!
Wenn man irgendwelche Bastellösungen dran hat: 20€!
Sprich, hier mit den Leuchten kostets max. 20€ und wenn man sonst die Nebelscheinwerfer anhat max. 15€ und wenn einer der jetzt blau/silbernen Herren einem den Lappen für 4Monate oder mehr weg nehmen will, dann flunkert er einfach.... Oder?