23.09.2014, 03:29
Das Problem mit dem TÜV-Gutachten für vorne kenne ich, auch ich habe nur für hinten ein Gutachten bekommen. Vorne ließen sich auch herkömmliche zweizeilige montieren, indem man eine entsprechende Befestigung an der Front anbringt, sagten mir TÜV und Zulassungsstelle übereinstimmend. Also hab ich vorne ein großes -- trotz Miniartur-Nummer.
Leider darf die Zulassungsstelle Umbauten bis zu 10 Prozent des Fahrzeugwerts verlangen, um ein Normkennzeichen vorschriftsgemäß anbringen zu können. Nur, wenn das technisch nicht möglich oder ein Umbau unverhältnismäßig ist, darf gemäß Nr. 4 der Anlage 4 zu § 10 FZV für hinten ein verkleinertes zweizeiliges zugeteilt werden. Von vorne ist in dem Gesetz leider keine einzige Ausnahme aufgeführt. Hier ist man zu 100% von dem guten Willen des jeweiligen Sachbearbeiters abhängig.
Gemein auch: Macht die Zulassungsstelle eine Ausnahme, bekommt man eine entsprechende Ausnahmegenehmigung -- die wiederum kostenpflichtig ist. Wobei sich die Kosten gemäß Gebührensatzung danach bemessen, was der Antragsteller ohne die Ausnahmegenehmigung hätte aufwenden müssen. Sprich: Die Behörde darf Umbaukosten bis zu 10 Prozent des Fahrzeugwerts verlangen, durch die Ausnahmegenehmigung brauche ich nicht umbauen, also spare ich mir mindestens 10 Prozent meines Fahrzeugwerts. Deshalb kostet die Ausnahmegenehmigung 10 Prozent des Fahrzeugswerts, wenn ich Pech habe. Denn die Ausnahme wird ja nicht gemacht, um mir Kosten zu sparen, sondern, weil es ja technisch nicht anders geht -- das ist die Philosophie hinter dieser Gebührenfestsetzung. Jemand, der es ohne Ausnahmegenehmigung schafft (weil er umbaut) soll also nicht schlechter stehen. Toller Gerechtigkeitssinn, freut vor allem das Kommunalsäckel...
Viele Grüße, Mirko
Leider darf die Zulassungsstelle Umbauten bis zu 10 Prozent des Fahrzeugwerts verlangen, um ein Normkennzeichen vorschriftsgemäß anbringen zu können. Nur, wenn das technisch nicht möglich oder ein Umbau unverhältnismäßig ist, darf gemäß Nr. 4 der Anlage 4 zu § 10 FZV für hinten ein verkleinertes zweizeiliges zugeteilt werden. Von vorne ist in dem Gesetz leider keine einzige Ausnahme aufgeführt. Hier ist man zu 100% von dem guten Willen des jeweiligen Sachbearbeiters abhängig.
Gemein auch: Macht die Zulassungsstelle eine Ausnahme, bekommt man eine entsprechende Ausnahmegenehmigung -- die wiederum kostenpflichtig ist. Wobei sich die Kosten gemäß Gebührensatzung danach bemessen, was der Antragsteller ohne die Ausnahmegenehmigung hätte aufwenden müssen. Sprich: Die Behörde darf Umbaukosten bis zu 10 Prozent des Fahrzeugwerts verlangen, durch die Ausnahmegenehmigung brauche ich nicht umbauen, also spare ich mir mindestens 10 Prozent meines Fahrzeugwerts. Deshalb kostet die Ausnahmegenehmigung 10 Prozent des Fahrzeugswerts, wenn ich Pech habe. Denn die Ausnahme wird ja nicht gemacht, um mir Kosten zu sparen, sondern, weil es ja technisch nicht anders geht -- das ist die Philosophie hinter dieser Gebührenfestsetzung. Jemand, der es ohne Ausnahmegenehmigung schafft (weil er umbaut) soll also nicht schlechter stehen. Toller Gerechtigkeitssinn, freut vor allem das Kommunalsäckel...
Viele Grüße, Mirko