13.10.2015, 11:28
Hallo Thomas und alle anderen,
ja, es gibt eben immer Themen, die des Autofahrers Herz bewegen. Das muss man gelassen sehen... Hier einige Gedanken zum Thema Kennzeichen mit oder ohne Siegel:
Durch die Montage von vorschriftsgemäßen KFZ-Kennzeichen vorne und hinten an einem Kraftfahrzeug entsteht eine zusammengesetzte Urkunde. Amtlicher Bestandteil des vorderen Kennzeichens ist die Zulassungsplakette. Die Anbringung eines Kennzeichens ohne Zulassungsplakette stellt eine Veränderung der zusammengesetzten Urkunde dar.
Laut Bußgeldkatalog 2015 - Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/autokennzeichen/ - , kann der Tatbestand "Vorderes amtliches Kennzeichen entspricht nicht den Vorschriften" mit einem Bußgeld von 10 Euro geahndet werden. Das wäre in der Konsequenz der günstigste Fall...
Ob hier der Tatbestand der Urkundenfälschung oder "nur" des Kennzeichenmissbrauchs vorliegt, überlasse ich der Interpretation der Gerichte.
Der Kennzeichenmissbrauch ist eine Verkehrsstraftat (Vergehen) und ist im § 22 StVG - im vorliegenden Fall im Abs. 1, Satz 3; "Veränderung am Kennzeichen" - geregelt. Strafandrohung sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Zur möglichen Urkundenfälschung äußere ich mich aus Zeitgründen hier nicht. Kennzeichenmissbrauch als Auffangtatbestand ist aber meist subsidiär zur Urkundenfälschung. Weitere Auskünfte erteilen Rechtsanwälte und Behörden.
Abschließend halte es ich für fragwürdig, ob es angebracht ist, hier Äußerungen zu tätigen, die zumindest von juristischen Laien dahingehend gedeutet werden könnten, dass das Vorhandensein einer Zulassungsplakette am vorderen Kennzeichen mehr oder weniger bedeutungslos ist.
Ich rate davon ab, vorne am KFZ ein Kennzeichen ohne Zulassungsplakette zu montieren. Natürlich kann jeder für sich entscheiden, wie er sich diesbezüglich verhalten möchte.
Viele nette, vette Grüße
Peter
ja, es gibt eben immer Themen, die des Autofahrers Herz bewegen. Das muss man gelassen sehen... Hier einige Gedanken zum Thema Kennzeichen mit oder ohne Siegel:
Durch die Montage von vorschriftsgemäßen KFZ-Kennzeichen vorne und hinten an einem Kraftfahrzeug entsteht eine zusammengesetzte Urkunde. Amtlicher Bestandteil des vorderen Kennzeichens ist die Zulassungsplakette. Die Anbringung eines Kennzeichens ohne Zulassungsplakette stellt eine Veränderung der zusammengesetzten Urkunde dar.
Laut Bußgeldkatalog 2015 - Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/autokennzeichen/ - , kann der Tatbestand "Vorderes amtliches Kennzeichen entspricht nicht den Vorschriften" mit einem Bußgeld von 10 Euro geahndet werden. Das wäre in der Konsequenz der günstigste Fall...
Ob hier der Tatbestand der Urkundenfälschung oder "nur" des Kennzeichenmissbrauchs vorliegt, überlasse ich der Interpretation der Gerichte.
Der Kennzeichenmissbrauch ist eine Verkehrsstraftat (Vergehen) und ist im § 22 StVG - im vorliegenden Fall im Abs. 1, Satz 3; "Veränderung am Kennzeichen" - geregelt. Strafandrohung sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Zur möglichen Urkundenfälschung äußere ich mich aus Zeitgründen hier nicht. Kennzeichenmissbrauch als Auffangtatbestand ist aber meist subsidiär zur Urkundenfälschung. Weitere Auskünfte erteilen Rechtsanwälte und Behörden.
Abschließend halte es ich für fragwürdig, ob es angebracht ist, hier Äußerungen zu tätigen, die zumindest von juristischen Laien dahingehend gedeutet werden könnten, dass das Vorhandensein einer Zulassungsplakette am vorderen Kennzeichen mehr oder weniger bedeutungslos ist.
Ich rate davon ab, vorne am KFZ ein Kennzeichen ohne Zulassungsplakette zu montieren. Natürlich kann jeder für sich entscheiden, wie er sich diesbezüglich verhalten möchte.
Viele nette, vette Grüße
Peter