Zulässige Profiltiefe
#3
Hier mal ein Auszug aus der Gesetzgebung!!

§ 36 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Darin heißt es:
Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
Gruß Karl-Heinz
Man erlebt nicht das was man erlebt --- sondern wie man es erlebt.
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Zulässige Profiltiefe - von OlDirty - 20.10.2017, 13:56
RE: Zulässige Profiltiefe - von yellow postman - 20.10.2017, 15:26
RE: Zulässige Profiltiefe - von Charley 59 - 20.10.2017, 15:58
RE: Zulässige Profiltiefe - von andree - 20.10.2017, 16:06
RE: Zulässige Profiltiefe - von yellow postman - 20.10.2017, 19:07

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