13.09.2018, 10:24
Hilft auch nicht allumfassend.
§ 31a Abs.1 BGB beschränkt die Haftung für Vorstandsmitglieder des Vereins, die unentgeltlich tätig werden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Auch ein Verein sollte sorgfältig prüfen, ob er die geplante Veranstaltung besser versichert.
Gruß
Edgar
§ 31a Abs.1 BGB beschränkt die Haftung für Vorstandsmitglieder des Vereins, die unentgeltlich tätig werden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Diese Regelung betrifft schon nur die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes, nicht aber Mitglieder des so genannten erweiterten Vorstandes und nicht die übrigen Vereinsmitglieder, die überhaupt nicht Vorstandsmitglied sind. Wenn der Verein diesen Mitgliedern auch diese Haftungsprivilegierung zukommen lassen möchte, muss das in der Satzung geregelt werden.
Auch ein Verein sollte sorgfältig prüfen, ob er die geplante Veranstaltung besser versichert.
Gruß
Edgar