26.07.2020, 23:22
Vieleicht noch zur Vollständigkeit (auch für andere "Suchende")
Folgende Ausnahmegenehmigungen mussten eingetragen werden (Baden-Württemberg):
§38 Abs. 2 Lenkeinrichtung - Übereinstimmung mit RL70/311/EWG nicht nachgewiesen
Begründung: Lenkung entspricht US-Vorschriften
§43 Abs. 2 Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen - ohne Abschleppeinrichtung
Begründung: Fz wurde vom Fahrzeughersteller ohne Abschleppeinrichtung ausgeliefert, eine Nachrüstung ist technisch nicht möglich
§51a Abs. 1 Seitliche Kenntlichmachung - seitliche Rückstrahler hinten rot
§51a Abs. 6 Seitliche Kenntlichmachung - Seitenmarkierungsleuchten hinten rot
Begründung: die Anbringung ist bauartbedingt, die Leuchten wurden deaktiviert
§54 Abs. 3 Fahrtrichtungsanzeiger - Fahrtrichtungsanzeiger hinten rot
Begründung: eine Umrüstung ist technisch nicht möglich
Außerdem natürlich noch die LKR Kennzeichen vorne und hinten:
§47 FZV verkleinertes AKZ vorne und hinten durch das LRA erteilt
Vielleicht hilft es ja jemandem ...
Folgende Ausnahmegenehmigungen mussten eingetragen werden (Baden-Württemberg):
§38 Abs. 2 Lenkeinrichtung - Übereinstimmung mit RL70/311/EWG nicht nachgewiesen
Begründung: Lenkung entspricht US-Vorschriften
§43 Abs. 2 Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen - ohne Abschleppeinrichtung
Begründung: Fz wurde vom Fahrzeughersteller ohne Abschleppeinrichtung ausgeliefert, eine Nachrüstung ist technisch nicht möglich
§51a Abs. 1 Seitliche Kenntlichmachung - seitliche Rückstrahler hinten rot
§51a Abs. 6 Seitliche Kenntlichmachung - Seitenmarkierungsleuchten hinten rot
Begründung: die Anbringung ist bauartbedingt, die Leuchten wurden deaktiviert
§54 Abs. 3 Fahrtrichtungsanzeiger - Fahrtrichtungsanzeiger hinten rot
Begründung: eine Umrüstung ist technisch nicht möglich
Außerdem natürlich noch die LKR Kennzeichen vorne und hinten:
§47 FZV verkleinertes AKZ vorne und hinten durch das LRA erteilt
Vielleicht hilft es ja jemandem ...