05.10.2020, 16:55
Das wird in Frankreich gezahlt:
Reparaturkosten: gegen Vorlage der quittierten Reparaturrechnung. Bei Sachschäden ab ca. 1.000 € wird häufig zusätzlich ein Gutachten verlangt. Von vielen Versicherungen wird auch Schadenersatz geleistet, wenn lediglich ein Gutachten vorgelegt wird. Kostenvoranschläge reichen allenfalls bei Bagatellschäden aus.
Totalschaden: der durch ein Gutachten nachgewiesene Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich Restwert. Der Totalschaden ist durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, das möglichst in Frankreich erstellt werden sollte. Bei Zugrundelegung eines deutschen Gutachtens werden manchmal Abstriche gemacht.
Mietwagenkosten: für die Dauer der Reparatur, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug zur Berufsausübung unbedingt benötigt wird (Benutzung für Fahrten zur Arbeitsstätte ist allein nicht ausreichend); 25–35% Abzug wegen ersparter Eigenkosten.
Nutzungsausfall: etwa 10,- € bis 20,- € pro Reparaturtag; bei Totalschaden für etwa 10 Tage.
Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte.
Gutachterkosten: werden häufig erstattet.
Wertminderung: nach Durchführung einer sachgerechten Reparatur keine Wertminderung. Der merkantile Minderwert wird ebenfalls nicht ersetzt.
Kaskoselbstbeteiligung: gegen Vorlage einer Abrechnung der Vollkaskoversicherung.
Übernachtung/Verpflegung/Rückreisekosten: nur Kosten, die unmittelbar mit dem Unfall zu tun haben unter Abzug der Eigenersparnis.
Anwaltskosten: die außergerichtlichen und auch die prozessualen Anwaltskosten müssen (außer bei Vorliegen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung) vom Geschädigten grds. selbst getragen werden; bei Obsiegen im Prozess wird gelegentlich eine Prozesskostenpauschale zugesprochen.
Gruß
Edgar
Reparaturkosten: gegen Vorlage der quittierten Reparaturrechnung. Bei Sachschäden ab ca. 1.000 € wird häufig zusätzlich ein Gutachten verlangt. Von vielen Versicherungen wird auch Schadenersatz geleistet, wenn lediglich ein Gutachten vorgelegt wird. Kostenvoranschläge reichen allenfalls bei Bagatellschäden aus.
Totalschaden: der durch ein Gutachten nachgewiesene Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich Restwert. Der Totalschaden ist durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, das möglichst in Frankreich erstellt werden sollte. Bei Zugrundelegung eines deutschen Gutachtens werden manchmal Abstriche gemacht.
Mietwagenkosten: für die Dauer der Reparatur, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug zur Berufsausübung unbedingt benötigt wird (Benutzung für Fahrten zur Arbeitsstätte ist allein nicht ausreichend); 25–35% Abzug wegen ersparter Eigenkosten.
Nutzungsausfall: etwa 10,- € bis 20,- € pro Reparaturtag; bei Totalschaden für etwa 10 Tage.
Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte.
Gutachterkosten: werden häufig erstattet.
Wertminderung: nach Durchführung einer sachgerechten Reparatur keine Wertminderung. Der merkantile Minderwert wird ebenfalls nicht ersetzt.
Kaskoselbstbeteiligung: gegen Vorlage einer Abrechnung der Vollkaskoversicherung.
Übernachtung/Verpflegung/Rückreisekosten: nur Kosten, die unmittelbar mit dem Unfall zu tun haben unter Abzug der Eigenersparnis.
Anwaltskosten: die außergerichtlichen und auch die prozessualen Anwaltskosten müssen (außer bei Vorliegen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung) vom Geschädigten grds. selbst getragen werden; bei Obsiegen im Prozess wird gelegentlich eine Prozesskostenpauschale zugesprochen.
Gruß
Edgar