Für den deutschen Rechtsraum führt das (angebliche) Vorhandensein einer technischen Lösung in (prozess-) rechtlicher Hinsicht m. E. zu keinen allzu maßgeblichen Änderungen:
Auch bisher hatte und hat der C7 Z06-Käufer ja die Möglichkeit des Rechtswegs. Dazu muss er eben (kurz und vereinfacht gesagt) innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Fristen darlegen und geltend machen, dass es sich bei dem Temperaturproblem um einen Sachmangel im Rechtssinne handelt.
Neu ist insofern "lediglich", dass GM nun (womöglich) doch die Möglichkeit zu einer ordentlichen technischen Nachbesserung erarbeitet hat. Gewinnt der Z06-Käufer das Gerichtsverfahren, dann könnte er insofern nun als Alternative wohl auch seinem Anspruch auf Nachbesserung durchsetzen - und nicht nur Schadensersatz, Kaufpreisminderung oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag.
Auch bisher hatte und hat der C7 Z06-Käufer ja die Möglichkeit des Rechtswegs. Dazu muss er eben (kurz und vereinfacht gesagt) innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Fristen darlegen und geltend machen, dass es sich bei dem Temperaturproblem um einen Sachmangel im Rechtssinne handelt.
Neu ist insofern "lediglich", dass GM nun (womöglich) doch die Möglichkeit zu einer ordentlichen technischen Nachbesserung erarbeitet hat. Gewinnt der Z06-Käufer das Gerichtsverfahren, dann könnte er insofern nun als Alternative wohl auch seinem Anspruch auf Nachbesserung durchsetzen - und nicht nur Schadensersatz, Kaufpreisminderung oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag.