28.06.2024, 09:28
Viele Fragezeichen machen, ändert die Sach- und Rechtslage nicht. Die Gerichte, beispielhaft hier das OLG Hamm, haben entschieden, dass bereits eine lediglich im Vorfeld eines Oldtimerverkaufs vom Verkäufer zugesagte „H-Zulassung“ Gegenstand des Kaufvertrags wird und den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigen kann, wenn das übergebene Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweise, obwohl der Zusatz „mit H-Kennzeichen“ nicht explizit im Kaufvertrag mit aufgenommen worden sei. Ein Käufer kann daher zu Recht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sich der Oldtimer bei der Übergabe nicht in einem Zustand befunden habe, der die Erteilung einer H-Zulassung gerechtfertigt hätte.
OLG Hamm, Urt. v. 24.9.2015 - 28 U 144/14 (juris)
Gruß
Edgar
OLG Hamm, Urt. v. 24.9.2015 - 28 U 144/14 (juris)
Gruß
Edgar