27.11.2024, 15:36
Für die von Dir angesprochenen Fälle vorbeschädigter oder durchs Alter hingeraffte Teile gibt es seit Urzeiten den Vorteilsausgleich Neu für Alt, wo bei der Erstattung entsprechende Abzüge auf Ersatzteile und Lackierung gemacht werden, so denn Vorbeschädigungen bestehen.
Intakte, ältere Fahrzeuge ab einem willkürlich bestimmten Alter grundsätzlich nur noch mit Gebrauchtteilen zu entschädigen, ist weltfremd und entspricht in keiner Weise dem jetzigen Schadenrecht. Der Geschädigte ist nach einem Unfall so stellen als wäre der Unfall nicht passiert. Ebenso darf ihm aus dem Schadenfall kein Vorteil erwachsen. Das tut es auch nicht, wenn ein intakter Golf 4 einen neuen statt einem gebrauchten Kotflügel bekommt. Außerdem ist die Beschaffenheit eines entschädigten Gebrauchtteils für einen Laien einfach nicht erkennbar.
Insofern ist die rechtliche Ablehnung des Vorhabens aus meiner Sicht mehr als gerechtfertigt und in Ordnung.
Intakte, ältere Fahrzeuge ab einem willkürlich bestimmten Alter grundsätzlich nur noch mit Gebrauchtteilen zu entschädigen, ist weltfremd und entspricht in keiner Weise dem jetzigen Schadenrecht. Der Geschädigte ist nach einem Unfall so stellen als wäre der Unfall nicht passiert. Ebenso darf ihm aus dem Schadenfall kein Vorteil erwachsen. Das tut es auch nicht, wenn ein intakter Golf 4 einen neuen statt einem gebrauchten Kotflügel bekommt. Außerdem ist die Beschaffenheit eines entschädigten Gebrauchtteils für einen Laien einfach nicht erkennbar.
Insofern ist die rechtliche Ablehnung des Vorhabens aus meiner Sicht mehr als gerechtfertigt und in Ordnung.