18.11.2005, 03:02
Zitat:Die Ruheversicherung gehört zum Saisontarif der alten Versicherung. Die ist bereits mitbezahlt und daher scheinbar umsonst. Die neue Versicherung übernimmt die Ruheversicherung VOR dem Saisonbeginn nicht, da die gar nicht kalkuliert ist. Der neue Vertrag beginnt mit Saisonbeginn, folglich muß die alte Police bis Ende der Ruhezeit laufen und kann in diesem Fall erst mit Wirkung zum 31.3. gekündigt werden. Wird sie früher gekündigt, besteht eine Lücke im Versicherungsschutz, was Stillegung zur Folge hat. Das geht aber gar nicht, da die alte Versicherung die Kündigung nur zur Hauptfälligkeit akzeptiert, und die ist nicht der 1.1., sondern der 1.4..
Die Ausführungen sind korrekt und ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen. Bei mir gab es ein ähnlich gelagertes Problem: Kündigung der alten Versicherung für die bereits vorübergehend abgemeldete Vette (also im Zustand Ruheversicherung) Ende Okober zum 31.12; die Stilllegung war Anfang Oktober erfolgt. Mit der neuen Versicherung hatte ich ab 01.01. eine Ruheversicherung vereinbart; da diese aber eigentlich erst zieht, wenn der Wagen bei Stilllegung bereits versichert ist, musste ich einen extra Vertrag abschließen - die Prämie betrug die Hälfte des Beitrags der offiziellen Versicherung. Leider hat die alte Versicherung wohl aus Wut über den gekündigten Vertrag eine "Gegenkündigung" geschickt - rückwirkend ab Tag der vorübergehenden Stilllegung; die Vette war also von Anfang Oktober bis 31.12. nicht versichert - ein ungutes Gefühl.
Frage an die Experten (ist zwar nicht mehr von Belang, aber vielleicht doch ganz interessant): war die rückwirkende "Gegenkündigung" auf meine Kündigung eigentlich rechtens oder hätte die Versicherung auch die Kündigungsfrist 31.12. einhalten müssen ?
Gruß, Midnight-Cruiser
