29.07.2006, 14:03
Wir reden aneinander vorbei.
Ob es jetzt in einer Grauzone liegt und wer was eintragen darf muss oder soll ist doch wurscht. Ein a.a.S. begutachtet und teilt der Zulassungsstelle mit ob für bestimmte Dinge eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Diese wird dies in der Regel auch tun, da der "Sachverständige", ja mit "Sachverstand" an die Sache geht und der "kleine" Nummernschildverteiler hinterm Dresen sich auf dessen kompetente Aussage verlassen wird... sonst wäre er ja selbst a.a.S. geworden
Dies hat aber nichts mit dem Eintragen von bestimmten Felgen zu tun. Für diese "aftermarket" Felgen wird es keine solche Ausnahmegenehmigung geben, sondern sie (Die Felgen) werden vom a.a.S. selbst in die Papiere eingetragen (ob nun rechtens oder nicht sei erst einmal dahingestellt!). Die oben von mir beschriebenen Beispiele waren nur zur Verdeutlichung das es eine Menge Fahrzeuge gibt die "legal" auf deutschen Straßen bewegt werden dürfen, auch wenn erhebliche Abweichungen von der StVZO bei diesem Fahrzeig bestehen.
Dies bezog sich lediglich auf Johannes Aussage:
Und dem ist nunmal nicht so. Warum? Weil die Polizei ein mit einem Fahrzeug bestatteten Mägelbericht zu einem a.a.S. schicken wird um dort eine §17 Nachuntersuchung durchführen zu lassen. . . nun, die Herren in grün werden nicht zuerst eine Eintragung eines a.a.S. anzweifeln um diese dann, evtl. von dem gleichen a.a.S. wieder bestätigen zu lassen . . .
Es geht doch um die Tatsache das eine Eintragung eines a.a.S. einem Halter des Fahrzeuges belegt das das Fahrzeug "verkehrssicher" ist.
Faktisch hat somit der Halter seine Pflicht getan und für das Fahrzeug durch eine Begutachtung wieder die ABE erwirkt.
Sollte die Felge nun brechen wird man sicherlich hinterfragen wer diese Ausnahmegenehmigung nun erwirkt hat, bzw. aufgrund wessen Gutachten/Prüfbericht, Teilegutachten oder Abnahme diese Sache eingetragen wurde. Jedoch wird damit der Halter in jedem Fall rechtlich nicht belangt werden können, solange man ihm nicht nachweisen kann das er wusste das die Eintragung nicht rechtens war. . .
Grüße
Jochen
Ob es jetzt in einer Grauzone liegt und wer was eintragen darf muss oder soll ist doch wurscht. Ein a.a.S. begutachtet und teilt der Zulassungsstelle mit ob für bestimmte Dinge eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Diese wird dies in der Regel auch tun, da der "Sachverständige", ja mit "Sachverstand" an die Sache geht und der "kleine" Nummernschildverteiler hinterm Dresen sich auf dessen kompetente Aussage verlassen wird... sonst wäre er ja selbst a.a.S. geworden
Dies hat aber nichts mit dem Eintragen von bestimmten Felgen zu tun. Für diese "aftermarket" Felgen wird es keine solche Ausnahmegenehmigung geben, sondern sie (Die Felgen) werden vom a.a.S. selbst in die Papiere eingetragen (ob nun rechtens oder nicht sei erst einmal dahingestellt!). Die oben von mir beschriebenen Beispiele waren nur zur Verdeutlichung das es eine Menge Fahrzeuge gibt die "legal" auf deutschen Straßen bewegt werden dürfen, auch wenn erhebliche Abweichungen von der StVZO bei diesem Fahrzeig bestehen.
Dies bezog sich lediglich auf Johannes Aussage:
Zitat: Diese Eintragung würde aber nie einer Prüfung standhalten, d.h.: eingetragen heißt GAR NIX! Wichtig ist, ob das Auto der StVZO und deren Anhängen entspricht. Was eingetragen ist, ist im Schadensfall oder im Prüffall durch die Polizei letztendlich egal.
Und dem ist nunmal nicht so. Warum? Weil die Polizei ein mit einem Fahrzeug bestatteten Mägelbericht zu einem a.a.S. schicken wird um dort eine §17 Nachuntersuchung durchführen zu lassen. . . nun, die Herren in grün werden nicht zuerst eine Eintragung eines a.a.S. anzweifeln um diese dann, evtl. von dem gleichen a.a.S. wieder bestätigen zu lassen . . .
Es geht doch um die Tatsache das eine Eintragung eines a.a.S. einem Halter des Fahrzeuges belegt das das Fahrzeug "verkehrssicher" ist.
Faktisch hat somit der Halter seine Pflicht getan und für das Fahrzeug durch eine Begutachtung wieder die ABE erwirkt.
Sollte die Felge nun brechen wird man sicherlich hinterfragen wer diese Ausnahmegenehmigung nun erwirkt hat, bzw. aufgrund wessen Gutachten/Prüfbericht, Teilegutachten oder Abnahme diese Sache eingetragen wurde. Jedoch wird damit der Halter in jedem Fall rechtlich nicht belangt werden können, solange man ihm nicht nachweisen kann das er wusste das die Eintragung nicht rechtens war. . .
Grüße
Jochen