17.10.2006, 14:32
Nur mal zur Info:
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Veröffentlicht jemand ohne Zustimmung des Betroffenen personenbezogene Daten, so stellt dies eine unzulässige Datenverarbeitung und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die den Betroffenen berechtigt, seine Interessen mittels einer Unterlassungsklage gemäß §1004 BGB oder einer (kostenpflichtigen) Unterlassungserklärung zu wahren. Im Falle eines nachgewiesenen Schadens ist der Schädiger nach §823 BGB und §7 BDSG zum Schadenersatz verpflichtet.
Das öffentliche Aufdecken pseudonymer Autoren stellt eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dar und ist kein Kavaliersdelikt.
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Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in Deutschland und auch nach geltendem europäischen Recht (Richtlinie 95/46) unter dem sog. Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich verboten. Das heißt, daß die besonderen Bedingungen erfüllt werden müssen, unter denen gesetzlich festgelegte Ausnahmeregelungen die Datenverarbeitung erlaubt, oder daß der Betroffene einer Datenverarbeitung ausdrücklich zustimmen muß (§4 BDSG).
Als personenbezogene Daten bezeichnet man Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Legaldefinition §3 I BDSG). Alle Informationen und Umstände, mittels derer man den Bezug zu einer konkreten Person herstellen kann, sind folglich solche personenbezogenen Daten. Hierzu gehören auch Daten, die öffentlich oder einem größeren Personenkreis zugänglich sind, wie die Telefonnummer oder das Kfz-Kennzeichen und natürlich auch der Name selbst. Für die Verletzung der Datenschutzbestimmungen ist es also nicht erforderlich, daß es sich um private oder vertrauliche Daten handelt.
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Gruß
Dirk
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Veröffentlicht jemand ohne Zustimmung des Betroffenen personenbezogene Daten, so stellt dies eine unzulässige Datenverarbeitung und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die den Betroffenen berechtigt, seine Interessen mittels einer Unterlassungsklage gemäß §1004 BGB oder einer (kostenpflichtigen) Unterlassungserklärung zu wahren. Im Falle eines nachgewiesenen Schadens ist der Schädiger nach §823 BGB und §7 BDSG zum Schadenersatz verpflichtet.
Das öffentliche Aufdecken pseudonymer Autoren stellt eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dar und ist kein Kavaliersdelikt.
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Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in Deutschland und auch nach geltendem europäischen Recht (Richtlinie 95/46) unter dem sog. Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich verboten. Das heißt, daß die besonderen Bedingungen erfüllt werden müssen, unter denen gesetzlich festgelegte Ausnahmeregelungen die Datenverarbeitung erlaubt, oder daß der Betroffene einer Datenverarbeitung ausdrücklich zustimmen muß (§4 BDSG).
Als personenbezogene Daten bezeichnet man Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Legaldefinition §3 I BDSG). Alle Informationen und Umstände, mittels derer man den Bezug zu einer konkreten Person herstellen kann, sind folglich solche personenbezogenen Daten. Hierzu gehören auch Daten, die öffentlich oder einem größeren Personenkreis zugänglich sind, wie die Telefonnummer oder das Kfz-Kennzeichen und natürlich auch der Name selbst. Für die Verletzung der Datenschutzbestimmungen ist es also nicht erforderlich, daß es sich um private oder vertrauliche Daten handelt.
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Gruß
Dirk