14.12.2006, 15:26
So, jetzt was zur Verhandlung am 13.12.2006:
Dies war eine Güteverhandlung bei der versucht wurde eine Schlichtung zwischen beiden Parteien zu erreichen. Zusätzlich wurden Zeugen gehört und auch das Fax von Molle, in dem er bestätigte das solche Schäden durchaus häufiger bei der C5 vorkommen, fand bei der Richterin sehr großes Interesse.
Im Prinzip ging es um zwei Dinge:
1. Wurde der Schaden an meinem Wagen durch die Waschanlage verursacht? - Beweispflichtig ist der Kläger, also in diesem Fall ich.
2. Ist ein Verschulden des Betreibers der Anlage vorhanden? - Dies zu wiederlegen liegt in der Verpflichtung des Beklagten, also des Betreibers der Waschanlage.
Zum Punkt 2 klärte die Richterin vorweg das eine einfache: "Die Anlage entspricht dem derzeitigen Stand der Technik ..." Aussage wie sie von Seiten der Verteidigung als Haftungsausschluss vorgebracht wurde in keinem Fall ausreichen würde um das Verschulden des Betreibers auszuschliessen. Hinzu kam das, durch das Fax von Werner, eine C5 scheinbar nur bedingt dazu geeignet ist in einer automatischen Waschanlage gereinigt zu werden. Eine solche Information muss in jedem Fall vom Betreiber der Anlage an der Waschanlage angezeigt werden, gleich ob Ihm solche Schäden schon bekannt waren oder nicht. Hinweispflicht des Betreibers ist auf jeden Fall gegeben.
Die Richterin gab dem Beklagten sehr unmissverständlich zu verstehen das der Nachweis des nicht Verschuldens von Seiten des Betreibers der Anlage kaum erbracht werden kann. Auch gerade unter dem Aspekt von Werners Fax das solche Schäden schon öfters bei diesem Fahrzeugtyp vorgekommen sind. Übrigens hat sich die Richterin eine große Menge von solchen Schadensfällen aus dem Archiv herausgesucht. Diese Daten bestätigten das Fax von Werner!
Zur Schadensursache "Waschanlage" wurde zuerst ich, dann meine Frau als Zeugin vernommen. Meine Frau konnte bestätigen das der Schaden DIREKT vor Einfahrt des Wagens in die Anlage nicht vorhanden gewesen ist. Begründen konnte Sie dies damit das wir den Wagen normalerweise immer per Handwäsche säubern, und bestenfalls ein- oder zweimal im Jahr in eine Waschanlage fahren, wenn wenig Zeit ist, wie z.B. beim Treffen am Samstag Morgen um 0900 Uhr kurz vor der Ausfahrt ins Altmühltal. Die Entscheidung in eine autom. Waschanlage zu fahren trafen wir nachdem wir uns den Wagen genau angeschaut hatten, auch unter dem Gesichtspunkt das auf einem Treffen die Fahrzeuge ja "schön und sauber" aussehen sollten. Bei diesem "genauen ansehen" sind weder vorne noch an einer anderen Stelle des Wagens Schäden sichtbar gewesen.
Für die Richterin genügte diese Aussage als Beweis das der Schaden in dieser Anlage entstanden ist, gab jedoch zu bedenken das u.U. ein vom Gericht benannter amtlich anerkannter und vereidigter Sachverständiger dies bei nicht erfolgreichen Verlaufes der Schlichtung nochmals bestätigen müsste. Ein von mir selbst benannter Sachverständiger (als ich danach fragte) würde weder vom Gericht noch von der gegnerischen Seite akzeptiert werden. Hätte ich dies gemacht hätte die Gegenseite mit einem eigenen "Sachverständigen" gekontert, und ich wäre auf den Kosten des eigenen Sachverständigen sitzen geblieben!
Das Gericht schlug aufgrund des geringen Streitwertes von etwa 1400 Euro (Schaden etwa 850.00 euro plus MwSt plus 400 Euro NA) vor eine Schlichtung anzustreben. Etwa 2/3 des Schadens sollten vom Beklagten zu zahlen sein, mit Verzicht von mir auf weitere Forderungen. Der gegnerische Anwalt akzeptierte diese Forderung, gab jedoch an das seine Mandantschaft (die nicht anwesend war!) ursprünglich keinen Vergeich akzeptieren wollte (er allerdings nach Sichtung der Beweise, Aussagen und neuen Informationen die wir vorgebracht hatte eher eine Schlichtung empfehlen würde).
Naja, das wollte ich eigentlich auch nicht, möchte den ganzen Kram jedoch zu den Akten legen, und da ich die Frontschürze sowieso selbst demontieren und montieren werde kommen die Lackierkosten eh auf eine geringere Summe als ich ersetzt bekommen werde.
Somit wurde ein "widerruflicher Vergleich" beschlossen der von dem Beklagten bis 05.01.2007 widerrufen werden kann. Tut er dies wird ein Gutachten erstellt und die ganze Sache geht weiter. Dann werde ich auf jeden Fall weiter berichten...
Wie gesagt, da ich einen Großteil der Arbeiten (bis auf das eigentliche Lackieren und die Vorarbeiten hierzu) selbst machen werde kommen die Lackierkosten auf unter 600 Euro. Das ist aus meiner Sicht OK. Wenn der Betreiber jedoch weiter machen möchte werde ich alle Forderungen auf die ich Anspruch habe auch voll durchsetzen. Also Kosten für Nutzungsausfall, komplette Reparaturkosten laut KVA usw usw. Hinzu kommt das in diesem Fall sämtliche Prozesskosten (auch meine RA Kosten) von dem Beklagten zu tragen sind. Bin echt mal gespannt wie es jetzt weitergeht!
Danke an alle die mit PN, Email und Fax geholfen haben!
Grüße
Jochen
Dies war eine Güteverhandlung bei der versucht wurde eine Schlichtung zwischen beiden Parteien zu erreichen. Zusätzlich wurden Zeugen gehört und auch das Fax von Molle, in dem er bestätigte das solche Schäden durchaus häufiger bei der C5 vorkommen, fand bei der Richterin sehr großes Interesse.
Im Prinzip ging es um zwei Dinge:
1. Wurde der Schaden an meinem Wagen durch die Waschanlage verursacht? - Beweispflichtig ist der Kläger, also in diesem Fall ich.
2. Ist ein Verschulden des Betreibers der Anlage vorhanden? - Dies zu wiederlegen liegt in der Verpflichtung des Beklagten, also des Betreibers der Waschanlage.
Zum Punkt 2 klärte die Richterin vorweg das eine einfache: "Die Anlage entspricht dem derzeitigen Stand der Technik ..." Aussage wie sie von Seiten der Verteidigung als Haftungsausschluss vorgebracht wurde in keinem Fall ausreichen würde um das Verschulden des Betreibers auszuschliessen. Hinzu kam das, durch das Fax von Werner, eine C5 scheinbar nur bedingt dazu geeignet ist in einer automatischen Waschanlage gereinigt zu werden. Eine solche Information muss in jedem Fall vom Betreiber der Anlage an der Waschanlage angezeigt werden, gleich ob Ihm solche Schäden schon bekannt waren oder nicht. Hinweispflicht des Betreibers ist auf jeden Fall gegeben.
Die Richterin gab dem Beklagten sehr unmissverständlich zu verstehen das der Nachweis des nicht Verschuldens von Seiten des Betreibers der Anlage kaum erbracht werden kann. Auch gerade unter dem Aspekt von Werners Fax das solche Schäden schon öfters bei diesem Fahrzeugtyp vorgekommen sind. Übrigens hat sich die Richterin eine große Menge von solchen Schadensfällen aus dem Archiv herausgesucht. Diese Daten bestätigten das Fax von Werner!
Zur Schadensursache "Waschanlage" wurde zuerst ich, dann meine Frau als Zeugin vernommen. Meine Frau konnte bestätigen das der Schaden DIREKT vor Einfahrt des Wagens in die Anlage nicht vorhanden gewesen ist. Begründen konnte Sie dies damit das wir den Wagen normalerweise immer per Handwäsche säubern, und bestenfalls ein- oder zweimal im Jahr in eine Waschanlage fahren, wenn wenig Zeit ist, wie z.B. beim Treffen am Samstag Morgen um 0900 Uhr kurz vor der Ausfahrt ins Altmühltal. Die Entscheidung in eine autom. Waschanlage zu fahren trafen wir nachdem wir uns den Wagen genau angeschaut hatten, auch unter dem Gesichtspunkt das auf einem Treffen die Fahrzeuge ja "schön und sauber" aussehen sollten. Bei diesem "genauen ansehen" sind weder vorne noch an einer anderen Stelle des Wagens Schäden sichtbar gewesen.
Für die Richterin genügte diese Aussage als Beweis das der Schaden in dieser Anlage entstanden ist, gab jedoch zu bedenken das u.U. ein vom Gericht benannter amtlich anerkannter und vereidigter Sachverständiger dies bei nicht erfolgreichen Verlaufes der Schlichtung nochmals bestätigen müsste. Ein von mir selbst benannter Sachverständiger (als ich danach fragte) würde weder vom Gericht noch von der gegnerischen Seite akzeptiert werden. Hätte ich dies gemacht hätte die Gegenseite mit einem eigenen "Sachverständigen" gekontert, und ich wäre auf den Kosten des eigenen Sachverständigen sitzen geblieben!
Das Gericht schlug aufgrund des geringen Streitwertes von etwa 1400 Euro (Schaden etwa 850.00 euro plus MwSt plus 400 Euro NA) vor eine Schlichtung anzustreben. Etwa 2/3 des Schadens sollten vom Beklagten zu zahlen sein, mit Verzicht von mir auf weitere Forderungen. Der gegnerische Anwalt akzeptierte diese Forderung, gab jedoch an das seine Mandantschaft (die nicht anwesend war!) ursprünglich keinen Vergeich akzeptieren wollte (er allerdings nach Sichtung der Beweise, Aussagen und neuen Informationen die wir vorgebracht hatte eher eine Schlichtung empfehlen würde).
Naja, das wollte ich eigentlich auch nicht, möchte den ganzen Kram jedoch zu den Akten legen, und da ich die Frontschürze sowieso selbst demontieren und montieren werde kommen die Lackierkosten eh auf eine geringere Summe als ich ersetzt bekommen werde.
Somit wurde ein "widerruflicher Vergleich" beschlossen der von dem Beklagten bis 05.01.2007 widerrufen werden kann. Tut er dies wird ein Gutachten erstellt und die ganze Sache geht weiter. Dann werde ich auf jeden Fall weiter berichten...
Wie gesagt, da ich einen Großteil der Arbeiten (bis auf das eigentliche Lackieren und die Vorarbeiten hierzu) selbst machen werde kommen die Lackierkosten auf unter 600 Euro. Das ist aus meiner Sicht OK. Wenn der Betreiber jedoch weiter machen möchte werde ich alle Forderungen auf die ich Anspruch habe auch voll durchsetzen. Also Kosten für Nutzungsausfall, komplette Reparaturkosten laut KVA usw usw. Hinzu kommt das in diesem Fall sämtliche Prozesskosten (auch meine RA Kosten) von dem Beklagten zu tragen sind. Bin echt mal gespannt wie es jetzt weitergeht!
Danke an alle die mit PN, Email und Fax geholfen haben!
Grüße
Jochen