10.01.2003, 17:59
Denny:
§ 19 Abs. 2 StVZO
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
§19 Abs. 2 Nr. 2 sollte auf solche Eingriffe an der Beleuchtungsanlage zutreffen.
Damit fährst du ohne Versicherungsschutz!
Vergleich auch §22a Abs. 1 Nr. 17 - Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 35d Abs. 3, § 53b Abs. 5, § 54)
Mit blinkenden Grüßen
Mike
§ 19 Abs. 2 StVZO
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
§19 Abs. 2 Nr. 2 sollte auf solche Eingriffe an der Beleuchtungsanlage zutreffen.
Damit fährst du ohne Versicherungsschutz!
Vergleich auch §22a Abs. 1 Nr. 17 - Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 35d Abs. 3, § 53b Abs. 5, § 54)
Mit blinkenden Grüßen
Mike