25.05.2007, 16:07
Hallo Freunde,
Das OLG-Köln Hat folgendermaßen geurteilt (OLG Köln,Az.:Ss11/97 (Z),DAR98,27
Die Veränderung von Fahrzeugteilen führt nur dann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis,
wenn zu erwarten ist daß dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.So soll
die Benutzung von Reifengrössen,die nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind,
im Regelfall nicht zum Erlöschen derBetriebserlaubnis führen.
Was sagt Ihr dazu? Das hiesse ja,das z.B. auspuffanlagen,andere Sitze oder ein anderes
Lenkrad ohne TÜV-Abnahme die Betriebserlaubnis nicht erlöschen lassen,da ja nicht zu er-
warten ist daß andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Oder sehe ich da was falsch? Eure Meinung würde mich interessieren,besonders wenn
sich auch ein Jurist dazu äussern würde.
Es grüsst Euch
Rainer R.
Das OLG-Köln Hat folgendermaßen geurteilt (OLG Köln,Az.:Ss11/97 (Z),DAR98,27
Die Veränderung von Fahrzeugteilen führt nur dann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis,
wenn zu erwarten ist daß dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.So soll
die Benutzung von Reifengrössen,die nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind,
im Regelfall nicht zum Erlöschen derBetriebserlaubnis führen.
Was sagt Ihr dazu? Das hiesse ja,das z.B. auspuffanlagen,andere Sitze oder ein anderes
Lenkrad ohne TÜV-Abnahme die Betriebserlaubnis nicht erlöschen lassen,da ja nicht zu er-
warten ist daß andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Oder sehe ich da was falsch? Eure Meinung würde mich interessieren,besonders wenn
sich auch ein Jurist dazu äussern würde.
Es grüsst Euch
Rainer R.
RaRo