27.05.2007, 17:24
Hallo Uwe,
wo ist die Abweichung zu meinen Auführungen? Die Jungs sagen doch die Beweiskette für das Erlöschen der BE selbst:
Das der Bußgeldkatalog für das Erlöschen der Betriebserlaubnis keine Tatbestandsnummer vorsieht (momentan) ist nicht weiter schlimm, da die Polizei für die Erteilung und das Entziehen der BE überhaupt nicht zuständig ist. Dafür ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde verantwortlich.
Die Strafe für das Fahren mit veränderten Bauteilen für Fahrer und Halter sind ja in den TBNs 803600 bzw. 803500 reguliert.
Nochmal: Die Bestrafung der Fahrer / Halter über die Bußgeldstelle hat nichts mit der Stilllegung des Fahrzeuges zu tun. Das kann nur die Straßenverkehrsbehörde - und das erfolgt i.d.R. nach einer Sicherstellung und Vorführung bei einem Sachverständigen.
Die Rechtslage ist also mehr als klar.
wo ist die Abweichung zu meinen Auführungen? Die Jungs sagen doch die Beweiskette für das Erlöschen der BE selbst:
Zitat:19II StVZO iVm 3FZV iVm 48 FZV iVm 24 StVG
Das der Bußgeldkatalog für das Erlöschen der Betriebserlaubnis keine Tatbestandsnummer vorsieht (momentan) ist nicht weiter schlimm, da die Polizei für die Erteilung und das Entziehen der BE überhaupt nicht zuständig ist. Dafür ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde verantwortlich.
Die Strafe für das Fahren mit veränderten Bauteilen für Fahrer und Halter sind ja in den TBNs 803600 bzw. 803500 reguliert.
Nochmal: Die Bestrafung der Fahrer / Halter über die Bußgeldstelle hat nichts mit der Stilllegung des Fahrzeuges zu tun. Das kann nur die Straßenverkehrsbehörde - und das erfolgt i.d.R. nach einer Sicherstellung und Vorführung bei einem Sachverständigen.
Die Rechtslage ist also mehr als klar.