27.05.2007, 21:20
Zitat:Original von uwe123
Hallo jmg
Bist du ein Cop?
Hallo,
nein, bin kein Cop, habe aber sehr gute Beziehungen zu einer Verkehrsrichterin.
Zitat:Auf alle Fälle herscht etwas Rechtsunsicherheit, daher
nochmals der letzte Absatz!!!!!
Das ist nicht der Fall. Einige wenige Beamte haben vielleicht ein Problem damit, dass der Bußgeldkatalog momentan eben keinen expliziten Tatbestand für das Fahren ohne BE vorsieht. Das ist aber NICHT Kern des Problems, denn der Bußgeldkatalog regelt ausschließlich wie mit dem Fahrer bzw. Halter zu verfahren ist, nicht jedoch, was mit dem Fahrzeug zu geschehen hat.
Zitat:Einfach so beschlagnahmen ohne das der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wird geht nicht, da keine Gefährdung vorliegt.
Sicherstellung zur Beweissicherung lautet die Devise. Die Polizei ist weder qualifiziert noch zuständig zur Überprüfung eines Fahrzeuges auf Erfüllung der BE.
Teilweise wird auch die Plakette vor Ort abgekratzt, die Weiterfahrt untersagt und dieses Vorgehen wird dann im Nachgang durch die Straßenverkehrsbehörde bestätigt (oder halt auch nicht).
Zitat:Wenn jemand mir etwas beschlagnahmen sollte, werde ich mir sofort ein Taxi, danach einen
gleichwertigen Mietwagen nehmen und meinem Anwalt, der ist sehr gut, darauf kann sich der Polizist verlassen, die Sache übergeben.
Das werde ich aussitzen!
Viel Erfolg. Alles, was Geräusch- oder Abgasemissionen verändert führt automatisch zum erlöschen der BE, d.h. Weiterfahrt untersagt - Plakette weg.
Zitat:Nicht umsonst muss sich nochmals ein Ausschus mit diesem Paragraphen befassen!!
Das wird auch ein Richter so sehen!!!!!!!!!!!!!
(1) Der Paragraph 19 ist bis auf die Novelierung der Zuständigkeit im September 2006 seit über 10 Jahren unverändert.
(2) Der Ausschuss berät über den Bußgeltkatalog, nicht über das StVG bzw. die StVZO.
Zitat:Werde hier auf weitere Stellungnahmen verzichten aber entsprechende Literatur mitführen,
man weiss ja nie an wen man kommt.
Viel Spaß - nur Du kommst damit nicht durch, ich zitiere wörtlich:
Zitat:Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
§19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO. Da beißt die Maus keinen Faden ab.