02.09.2007, 18:04
Zitat:Original von Gil Speed
Wie es bei Rechtsfragen immer ist...Ein Sachverhalt, 50 verschiedene Meinungen...
Unser Godfather of Justice könnte mal seinen juristischen Senf dazu abgeben...
Da die letzten mir bekannten Aussagen allerdings immer im Sinne von GM waren, möchte ich keinen Interessenskonflikt entstehen lassen.
Sprich zu uns ...Godfather...du hast das endgültige Wissen...
Danke
Nun der juristische Senf von Godfather:
JR hat völlig recht.
Egal was, wann auch immer, im Rahmen einer Garantieleistung getauscht wird, die Garantie endet trotzdem am Ende der Garantiezeit oder der, meist 100.000 km betragenden, Kilometergrenze.
Anders sieht es aus, wenn man - unabhängig von einem Garantieversprechen - Austausch oder Reparaturarbeiten in Auftrag gibt. Dann greift die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren, wobei hier auch nur im ersten halben Jahr die Beweislastumkehr zugunsten des Kunden gilt. Nach Ablauf des ersten helben Jahres muß der Kunde beweisen, daß der Mangel bei Übergabe schon - zumindest im Ansatz - vorhanden war.
Zu unterscheiden ist danach im Grundsatz ein selbständiges Garantieversprechen des Herstellers und die gesetzliche Gewährleistung. Selbst bei einer nur 2 jährigen Garantie der meisten Hersteller, entfällt im Rahmen des Garantieversprechensdamit nach Ablauf des ersten halben Jahres die Beweislast für den Kunden.
Wer hat eine Rechtschutzversicherung für die Beratung
erklärende Grüße Edgar