15.08.2008, 17:19
Zitat:Original von MadTom
Leg doch die Nebelschlusslampenfuntion mit einer Diodenschaltung einfach auf die inneren Bremslichtfunktion der 2Fadenbirne.
Ansonsten könnte man auch eine weitere Fassung mit in das Rücklicht reinfummeln.
Ist m.E. die einzig richtige Lösung. Nebelschlußlicht ist eh nur für den TÜV. Wird viel zu oft falsch benutzt. Sichtweite unter 50m.
Gemäß deutscher Straßenverkehrsordnung (StVO) § 17 Abs. 3 dürfen Nebelschlussleuchten nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
In § 3 der StVO gibt es zusätzlich folgende Bestimmung zur Höchstgeschwindigkeit bei Nebel: wenn die Sichtweite durch Nebel bedingt weniger als 50 m beträgt (die gleiche Voraussetzung wie für die Benutzung der Nebelschlussleuchte), dann darf die Geschwindigkeit max. 50 km/h betragen. Daher ist bei korrekter Benutzung der Nebelschlussleuchte maximal eine Geschwindigkeit 50 km/h zulässig.
Eine Kontrollleuchte mit gelbem Licht im Armaturenbrett ist vorgeschrieben. Trotzdem ist es in der Praxis häufig zu beobachten, dass viele Fahrzeugführer nach Durchfahren einer nebligen Stelle das Ausschalten der Nebelschlussleuchte vergessen. Kommt es durch missbräuchliche Benutzung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder gar zu einem Unfall, beträgt das Verwarngeld 15 bzw. 35 Euro.
Oft sieht man aber schon bei Regen oder Nieselregen die Leute mit der Lampe funzeln.
