07.12.2008, 23:43
Hallo Frank , probiers mal hiermit:
Die Verkehrsordnungswidrigkeit folgt aus §30 StVZO, "Beschaffenheit der Fahrzeuge", wonach gilt: Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Als konstruiertes Beispiel für eine Schädigung kann angenommen werden, dass ein Kind in die sich noch drehenden Spinner hineingreifen könnte und somit Verletzungen davon tragen würde.
Es liegt nun im ermessen eines Gutachters , die Spinner hier von zu befreien
Geb ich mal so weiter von meinem Tüv Menschen.
Macht was draus
Grüße
Die Verkehrsordnungswidrigkeit folgt aus §30 StVZO, "Beschaffenheit der Fahrzeuge", wonach gilt: Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Als konstruiertes Beispiel für eine Schädigung kann angenommen werden, dass ein Kind in die sich noch drehenden Spinner hineingreifen könnte und somit Verletzungen davon tragen würde.
Es liegt nun im ermessen eines Gutachters , die Spinner hier von zu befreien
Geb ich mal so weiter von meinem Tüv Menschen.
Macht was draus
Grüße