06.02.2009, 09:26
Die reine Abmahnung kann schon mit einer Strafbewehrten Unterlassungserklärung einhergehen!
Dann kommen die gegnerischen Anwaltkosten aus der Unterlassungserklärung, weil ohne das Zutun des "Beklagten" der Rechtsanwalt nicht hätte tätig werden müssen.
Folglich sind diese Kosten auch schon auf der Sollseite.
Es kann also schon aus der Abmahnung eine Forderung entstehen.
Dann kommen die gegnerischen Anwaltkosten aus der Unterlassungserklärung, weil ohne das Zutun des "Beklagten" der Rechtsanwalt nicht hätte tätig werden müssen.
Folglich sind diese Kosten auch schon auf der Sollseite.
Es kann also schon aus der Abmahnung eine Forderung entstehen.
Wieviel PS? AUSREICHEND!