06.02.2009, 16:14
Habe mal gestöbert, es war die "Oldtimer Markt" 3/2006
Ich habe die Zusammenfassung mal abgeschrieben, ich hoffe, das ist o.k. Die Rechte am text liegen aber beim Autor Marcel Schoch bzw. der Verlag der zeitung.
Zahlreiche Besitzer von H- Kennzeichen- Oldtimern haben sich in letzter zeit beim TÜV erkundigt, ob ihre Fahrzeuge mit einer Gasanlage nachgerüstet werden können. In den meisten Fällen hat der TÜV dies mit der Begründung abgelehnt, daß der nachträgliche Umbau einen erheblichen Eingriff ins Fahrzeug darstelle und damit der Originalzustand stark beeinträchtigt werde. Damit hatten die Besitzer von Oldtimern mit – Kennzeichen bisher 2 Möglichkeiten:
Die Gasanlage einzubauen und damit Treibstoffkosten zu sparen, aber im Gegenzug auf die H- Zulassung zu verzichten und damit einen höheren KFZ- Steuersatz in Kauf zu nehmen, oder zugunsten des niedrigeren Steuersatzes auf die Gasumrüstung zu verzichten.
Um nun der gestiegenen Nachfrage nach Oldtimer- Gasanlagen entgegenzukommen, hat Mathias Gerst, vom Heilbronner TÜV Süd zusammen mit dem Deuvet einen Richtlinienkatalog erarbeitet, der in Zukunft die Eintragung einer Gasanlage in Kombination mit einem H- Kennzeichen möglich macht.
Beim Erstellen dieser Richtlinie wurde erstmals berücksichtigt, dass bereits in den siebziger Jahren Fahrzeuge mit Gasanlagen ausgerüstet wurden. Damit stellt eine solche Nachrüstung quasi einen zeitgenössischen Umbau dar, welcher im H- Kennzeichen- Anforderungskatalog zum Paragraphen 21c der StVZO ausdrücklich positiv aufgeführt ist.
Da zudem nicht mehr eindeutig nachvollziehbar ist, welche Fahrzeuge damals mit einer Gasanlage ausgerüstet worden sind, und auch vermieden werden soll, daß eine detaillierte Typliste erstellt werden muß, wird ab sofort folgende Vorgehensweise bei der TÜV- Abnahme eines umgebauten Fahrzeuges propagiert:
- Alle Fahrzeuge, in denen die Gasanlage schon mindestens 20 Jahre installiert sind, können grundsätzlich das H- Kennzeichen erhalten
- Fahrzeuge, die bis in die frühen sechziger Jahre gebaut wurden, kommen grundsätzlich nicht in den genuss eines H- Kennzeichens, da solche Fahrzeuge damals nur in den seltensten Fällen mit Gasanlagen betrieben wurden
- Fahrzeuge ab etwa Mitte der sechziger Jahre haben die Möglichkeit, den TÜV Segen zu bekommen, wenn sich der amtlich anerkannte Sachverständige vom zeitgenössichen Charakter des Umbaus überzeugt hat. genauere Vorgaben sollen hierzu jedoch nicht gemacht werden
Es wird auch noch kurz auf Holzvergaser eingegengen, das habe ich aber weggelassen.
Die meisten Fahrzeuge, für die derzeit Anfragen beim TÜV vorliegen, können nach diesen Vorgaben positiv begutachtet werden. Dadurch kämen deren Besitzer in den Genuss der H- Kennzeichen- Besteuerung und des günstigen Gasbetriebes. Ganz nebenbei tun sie damit in fast allen Fällen etwas für die Umwelt.
Interessant, daß hier die "max 10 Jahre nach Zulassung" Regel nicht so streng gesehen wird.
Frank
Ich habe die Zusammenfassung mal abgeschrieben, ich hoffe, das ist o.k. Die Rechte am text liegen aber beim Autor Marcel Schoch bzw. der Verlag der zeitung.
Zahlreiche Besitzer von H- Kennzeichen- Oldtimern haben sich in letzter zeit beim TÜV erkundigt, ob ihre Fahrzeuge mit einer Gasanlage nachgerüstet werden können. In den meisten Fällen hat der TÜV dies mit der Begründung abgelehnt, daß der nachträgliche Umbau einen erheblichen Eingriff ins Fahrzeug darstelle und damit der Originalzustand stark beeinträchtigt werde. Damit hatten die Besitzer von Oldtimern mit – Kennzeichen bisher 2 Möglichkeiten:
Die Gasanlage einzubauen und damit Treibstoffkosten zu sparen, aber im Gegenzug auf die H- Zulassung zu verzichten und damit einen höheren KFZ- Steuersatz in Kauf zu nehmen, oder zugunsten des niedrigeren Steuersatzes auf die Gasumrüstung zu verzichten.
Um nun der gestiegenen Nachfrage nach Oldtimer- Gasanlagen entgegenzukommen, hat Mathias Gerst, vom Heilbronner TÜV Süd zusammen mit dem Deuvet einen Richtlinienkatalog erarbeitet, der in Zukunft die Eintragung einer Gasanlage in Kombination mit einem H- Kennzeichen möglich macht.
Beim Erstellen dieser Richtlinie wurde erstmals berücksichtigt, dass bereits in den siebziger Jahren Fahrzeuge mit Gasanlagen ausgerüstet wurden. Damit stellt eine solche Nachrüstung quasi einen zeitgenössischen Umbau dar, welcher im H- Kennzeichen- Anforderungskatalog zum Paragraphen 21c der StVZO ausdrücklich positiv aufgeführt ist.
Da zudem nicht mehr eindeutig nachvollziehbar ist, welche Fahrzeuge damals mit einer Gasanlage ausgerüstet worden sind, und auch vermieden werden soll, daß eine detaillierte Typliste erstellt werden muß, wird ab sofort folgende Vorgehensweise bei der TÜV- Abnahme eines umgebauten Fahrzeuges propagiert:
- Alle Fahrzeuge, in denen die Gasanlage schon mindestens 20 Jahre installiert sind, können grundsätzlich das H- Kennzeichen erhalten
- Fahrzeuge, die bis in die frühen sechziger Jahre gebaut wurden, kommen grundsätzlich nicht in den genuss eines H- Kennzeichens, da solche Fahrzeuge damals nur in den seltensten Fällen mit Gasanlagen betrieben wurden
- Fahrzeuge ab etwa Mitte der sechziger Jahre haben die Möglichkeit, den TÜV Segen zu bekommen, wenn sich der amtlich anerkannte Sachverständige vom zeitgenössichen Charakter des Umbaus überzeugt hat. genauere Vorgaben sollen hierzu jedoch nicht gemacht werden
Es wird auch noch kurz auf Holzvergaser eingegengen, das habe ich aber weggelassen.
Die meisten Fahrzeuge, für die derzeit Anfragen beim TÜV vorliegen, können nach diesen Vorgaben positiv begutachtet werden. Dadurch kämen deren Besitzer in den Genuss der H- Kennzeichen- Besteuerung und des günstigen Gasbetriebes. Ganz nebenbei tun sie damit in fast allen Fällen etwas für die Umwelt.
Interessant, daß hier die "max 10 Jahre nach Zulassung" Regel nicht so streng gesehen wird.
Frank