19.12.2009, 18:38
Nachtrag:
Das Verfahren der Abgabenfestsetzung:
https://www.zoll.de/c0_reise_und_post/b0...index.html
Für alle Waren, die nicht einfuhrabgabenfrei sind, müssen bei der Einfuhr aus einem Drittland die Einfuhrabgaben entrichtet werden.
Einfuhrabgaben sind neben dem Zoll die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen Verbrauchsteuern wie Tabak- oder Kaffeesteuer.
Abhängig von Warenwert, Warenmenge und dem Charakter der Sendung werden die Einfuhrabgaben nach zwei verschiedenen Methoden berechnet:
Die Abgaben werden mit Hilfe eines pauschalen Abgabensatzes, der alle möglichen Einfuhrabgaben umfasst, errechnet.
Diese so genannte Pauschalierung vereinfacht das Verfahren der Abgabenerhebung und ist gegenüber der konkreten Einzelberechnung erheblich günstiger.
Sie kommt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
In der Regel ist dies bei privaten Kleinsendungen mit Waren bis zu einem Wert von 700 Euro der Fall.
Die Abgabenbeträge der einzelnen Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern) werden getrennt voneinander berechnet, sofern
- die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nicht gegeben sind oder
- die Pauschalierung vom Zollanmelder abgelehnt wird.
Dieses Verfahren der Einfuhrabgabenberechnung bezeichnet man als Abgabenerhebung nach dem Zolltarif.
Die Berechnung erfolgt gemäß dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen.
Bemessungsgrundlage bei der Abgabenberechnung ist der Zollwert.
Liegen der Einfuhr keine kommerziellen Erwägungen zugrunde, sind die Postgebühren - sofern diese nicht angemeldet - zum Zollwert nicht hinzuzurechnen.
Bei Einfuhren zu kommerziellen Zwecken gehört Porto dagegen immer in voller Höhe - d.h. bis zum Bestimmungsort im Inland - zum Zollwert.
Da die Posttarife nicht nach Beförderungskilometern gestaltet sind, kommt eine Aufteilung in innergemeinschaftliche und außerhalb der Gemeinschaft entstandene Kosten nicht in Betracht.
Einfuhrabgaben von weniger als 5 Euro werden nicht erhoben.
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
Das Verfahren der Abgabenfestsetzung:
https://www.zoll.de/c0_reise_und_post/b0...index.html
Für alle Waren, die nicht einfuhrabgabenfrei sind, müssen bei der Einfuhr aus einem Drittland die Einfuhrabgaben entrichtet werden.
Einfuhrabgaben sind neben dem Zoll die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen Verbrauchsteuern wie Tabak- oder Kaffeesteuer.
Abhängig von Warenwert, Warenmenge und dem Charakter der Sendung werden die Einfuhrabgaben nach zwei verschiedenen Methoden berechnet:
Die Abgaben werden mit Hilfe eines pauschalen Abgabensatzes, der alle möglichen Einfuhrabgaben umfasst, errechnet.
Diese so genannte Pauschalierung vereinfacht das Verfahren der Abgabenerhebung und ist gegenüber der konkreten Einzelberechnung erheblich günstiger.
Sie kommt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
In der Regel ist dies bei privaten Kleinsendungen mit Waren bis zu einem Wert von 700 Euro der Fall.
Die Abgabenbeträge der einzelnen Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern) werden getrennt voneinander berechnet, sofern
- die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nicht gegeben sind oder
- die Pauschalierung vom Zollanmelder abgelehnt wird.
Dieses Verfahren der Einfuhrabgabenberechnung bezeichnet man als Abgabenerhebung nach dem Zolltarif.
Die Berechnung erfolgt gemäß dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen.
Bemessungsgrundlage bei der Abgabenberechnung ist der Zollwert.
Liegen der Einfuhr keine kommerziellen Erwägungen zugrunde, sind die Postgebühren - sofern diese nicht angemeldet - zum Zollwert nicht hinzuzurechnen.
Bei Einfuhren zu kommerziellen Zwecken gehört Porto dagegen immer in voller Höhe - d.h. bis zum Bestimmungsort im Inland - zum Zollwert.
Da die Posttarife nicht nach Beförderungskilometern gestaltet sind, kommt eine Aufteilung in innergemeinschaftliche und außerhalb der Gemeinschaft entstandene Kosten nicht in Betracht.
Einfuhrabgaben von weniger als 5 Euro werden nicht erhoben.
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI