15.01.2010, 13:56
Nach §11 Abs.1 S1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen. Das Einzige was nicht in die Berechnung einfließt, sind für Überstunden geleistete Zahlungen. Bei Verdiensterhöhungen innerhalb dieser Zeit ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit etc. werden übrigens außer Acht gelassen.
Daher würde ich sagen: Gehalt variabel wird mit einbezogen, bin mir aber nicht sicher...ich würde einen Anwalt anrufen...
LG, Fabi
Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit etc. werden übrigens außer Acht gelassen.
Daher würde ich sagen: Gehalt variabel wird mit einbezogen, bin mir aber nicht sicher...ich würde einen Anwalt anrufen...
LG, Fabi