30.08.2003, 15:20
So, ich habe den Artikel gefunden, er steht in der aktuellen AutoBild alles Allrad, Heft 9/2003. Dort wird eine entsprechende Leseranfrage so beantwortet:"
.. die Auskunft Ihrer Zulassungstelle ist nicht ganz korrekt. Es ist vielmehr exakt so, wie wir es in der Ausgabe 6/2003 beschrieben haben: Grundsätzlich wird nicht der Tag der Erstzulassung für die Erteilung des H-Kennzeichens zu Grunde gelegt, sondern lediglich das Jahr der Erstzulassung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des §21c Abs. 1 StVZO. Hier wird eben lediglich gefordert, das Jahr der Erstzulassung festzustellen, nicht auch den Tag. Trotzdem: Es ist bekannt, dass sich verschiedene Zulassungsbezirke nicht an diese grundsätzliche Rechtsauffassung halten und trotz der genannten Vorgabe des § 21c Abs. 1 StVZO und der entsprechenden Richtlinien des DEUVET (Deutscher Motor- Veteranen- Verband) auf den Tag der Erstzulassung als Stichtag bestehen. Das ist möglich, weil bislang noch kein betroffener Fahrzeughalter Widerspruch eingelegt und einen Prozess angestrengt hat. Solange dies nicht geschiet, können die Zulassungstellen wie bisher unterschiedlich entscheiden, denn eine eindeutige rechtliche Regelung gibt es bislang nicht."
Den entsprechenden Paragraphen hatte Frank ja auch schon gepostet.
Frank
.. die Auskunft Ihrer Zulassungstelle ist nicht ganz korrekt. Es ist vielmehr exakt so, wie wir es in der Ausgabe 6/2003 beschrieben haben: Grundsätzlich wird nicht der Tag der Erstzulassung für die Erteilung des H-Kennzeichens zu Grunde gelegt, sondern lediglich das Jahr der Erstzulassung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des §21c Abs. 1 StVZO. Hier wird eben lediglich gefordert, das Jahr der Erstzulassung festzustellen, nicht auch den Tag. Trotzdem: Es ist bekannt, dass sich verschiedene Zulassungsbezirke nicht an diese grundsätzliche Rechtsauffassung halten und trotz der genannten Vorgabe des § 21c Abs. 1 StVZO und der entsprechenden Richtlinien des DEUVET (Deutscher Motor- Veteranen- Verband) auf den Tag der Erstzulassung als Stichtag bestehen. Das ist möglich, weil bislang noch kein betroffener Fahrzeughalter Widerspruch eingelegt und einen Prozess angestrengt hat. Solange dies nicht geschiet, können die Zulassungstellen wie bisher unterschiedlich entscheiden, denn eine eindeutige rechtliche Regelung gibt es bislang nicht."
Den entsprechenden Paragraphen hatte Frank ja auch schon gepostet.
Frank