10.05.2010, 17:41
Hallo Struppi!
Na zum Glück bin ich keine Mimose, sondern lerne gerne dazu!
In diesem Fall verstehe ich jedoch deine scharfe Gangart nicht, denn wir wiedersprechen uns in keinem Punkt?! Es handelt sich um eine temporäre Beeinträchtigung, somit ist exakt zutreffend, was Du festgestellt hast:
Zitat: In dem oberen Posting ging es um eine temporäre "Einschränkung", welche mit entsprechender Schulung/Übung die eigentliche Verkehrstüchtigkeit und Fahrzeugführung bei Automatik-Getriebe-Fahrzeugen in keiner Weise einschränkt.
Jetzt aber zu meinem Kommentar: Nicht verboten, aber auch nicht erlaubt: Wer erlaubt denn die Nutzung oder stellt die erworbene Fähigkeit fest? Als erstes der behandelnde Arzt. (Hatte ich erwähnt, dass ich vor der Zahnmedizin auch Medizin studiert habe...?) Diese Erlaubnis ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu bekommen. Bei uns hat keiner diese Verantwortung in ähnlichen Fällen übernommen Also muß die Befähigung nachgewiesen werden. Entweder beim Fahrlehrer oder direkt beim Strassenverkehrsamt. Dort gäbe es dann die entsprechende Ausnahmegenehmigung. Wenn ich die Frage nach dem Gasfuß aber nicht falsch verstanden habe, dann möchte Peter sofort nach Entlassung ( Auf diesem Wege nochmals gute Besserung!), unverzüglich seine Automatik fahren. Ich kann da nur die o.g. Bedenken äußern, denn ohne schriftlichen Nachweis ist er im Schadensfall Zweiter!
Jetzt aber noch die die nicht unwesentliche rechtliche Stellungnahme:
§ 315 c StGB Abs.1 sagt :
Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dieser Paragraph sagt somit eindeutig, daß derjenige, der davon Kenntnis hat, daß er aufgrund seiner körperlichen Einschränkung ein Fahrzeug nicht sicher führen kann, bestraft wird. Hierbei kann natürlich die Einschränkung auch kurzfristiger Natur sein.
Zu den anderen Erfordernissen : Gefahr - es muß eine naheliegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein.
Sache von bedeutendem Wert : ich meine mal was von ca. EUR 1.000 gelesen zu haben, das eigene Fahrzeug aber nicht.
Bei einem Unfall mit einem anderen KfZ sind diese Erfordernisse in der Regel gegeben.
Zu den körperlichen Einschränkungen wird dann gerne eine korrespondierende Norm aus der
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
hier § 11 unter Verweis auf die Anlage 4 herangezogen.
Dort wird unter Punkt Nr. 3 folgende Position aufgeführt :
Bewegungsbehinderungen. Diese führen zur grundsätzlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, es sei denn
ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
Des weiteren gibt es noch die Norm § 2 FeV :
Abs. 1 : Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
Wer trotzdem am Verkehr teilnimmt und seinen Mangel kennt bzw. fahrlässig nicht kennt, wird gemäß § 75 Nr. 1 FeV i.V.m. § 24 StVG i.Vm. § 17 OWIG mit einem Ordnungsgeld von 5 EUR bis 1.000 EUR - gegebenenfalls auch höher - bestraft.
Zusammenfassung :
Besteht die Gefahr, dass man aufgrund einer auch vorübergehenden Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, dass Bremspedal, aber auch das Gaspedal kontrolliert und ohne Gefährung von anderen bzw. anderen Dingen zu bedienen, muß man sein Fahrzeug stehen lassen.
In allen anderen Belangen,-Führen von Fahrzeugen mit Behinderung-, habe ich nur die Erfahrung bei eigenen Patienten wiedergegeben, aber dies nicht als Tatsache vertreten. Hier halte ich mich gerne an deine Ausführung, die sicherlich zweifelsfrei korrekt ist!
Ich hoffe, ich habe mich jetzt verständlicher ausgedrückt und betone nochmals, dass ich nicht auf Konfrontation aus bin, aber wohl doch nicht nur hohles Geblubber beigetragen habe...
Have a great day!
Gunter
Na zum Glück bin ich keine Mimose, sondern lerne gerne dazu!
In diesem Fall verstehe ich jedoch deine scharfe Gangart nicht, denn wir wiedersprechen uns in keinem Punkt?! Es handelt sich um eine temporäre Beeinträchtigung, somit ist exakt zutreffend, was Du festgestellt hast:
Zitat: In dem oberen Posting ging es um eine temporäre "Einschränkung", welche mit entsprechender Schulung/Übung die eigentliche Verkehrstüchtigkeit und Fahrzeugführung bei Automatik-Getriebe-Fahrzeugen in keiner Weise einschränkt.
Jetzt aber zu meinem Kommentar: Nicht verboten, aber auch nicht erlaubt: Wer erlaubt denn die Nutzung oder stellt die erworbene Fähigkeit fest? Als erstes der behandelnde Arzt. (Hatte ich erwähnt, dass ich vor der Zahnmedizin auch Medizin studiert habe...?) Diese Erlaubnis ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu bekommen. Bei uns hat keiner diese Verantwortung in ähnlichen Fällen übernommen Also muß die Befähigung nachgewiesen werden. Entweder beim Fahrlehrer oder direkt beim Strassenverkehrsamt. Dort gäbe es dann die entsprechende Ausnahmegenehmigung. Wenn ich die Frage nach dem Gasfuß aber nicht falsch verstanden habe, dann möchte Peter sofort nach Entlassung ( Auf diesem Wege nochmals gute Besserung!), unverzüglich seine Automatik fahren. Ich kann da nur die o.g. Bedenken äußern, denn ohne schriftlichen Nachweis ist er im Schadensfall Zweiter!
Jetzt aber noch die die nicht unwesentliche rechtliche Stellungnahme:
§ 315 c StGB Abs.1 sagt :
Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dieser Paragraph sagt somit eindeutig, daß derjenige, der davon Kenntnis hat, daß er aufgrund seiner körperlichen Einschränkung ein Fahrzeug nicht sicher führen kann, bestraft wird. Hierbei kann natürlich die Einschränkung auch kurzfristiger Natur sein.
Zu den anderen Erfordernissen : Gefahr - es muß eine naheliegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein.
Sache von bedeutendem Wert : ich meine mal was von ca. EUR 1.000 gelesen zu haben, das eigene Fahrzeug aber nicht.
Bei einem Unfall mit einem anderen KfZ sind diese Erfordernisse in der Regel gegeben.
Zu den körperlichen Einschränkungen wird dann gerne eine korrespondierende Norm aus der
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
hier § 11 unter Verweis auf die Anlage 4 herangezogen.
Dort wird unter Punkt Nr. 3 folgende Position aufgeführt :
Bewegungsbehinderungen. Diese führen zur grundsätzlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, es sei denn
ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
Des weiteren gibt es noch die Norm § 2 FeV :
Abs. 1 : Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
Wer trotzdem am Verkehr teilnimmt und seinen Mangel kennt bzw. fahrlässig nicht kennt, wird gemäß § 75 Nr. 1 FeV i.V.m. § 24 StVG i.Vm. § 17 OWIG mit einem Ordnungsgeld von 5 EUR bis 1.000 EUR - gegebenenfalls auch höher - bestraft.
Zusammenfassung :
Besteht die Gefahr, dass man aufgrund einer auch vorübergehenden Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, dass Bremspedal, aber auch das Gaspedal kontrolliert und ohne Gefährung von anderen bzw. anderen Dingen zu bedienen, muß man sein Fahrzeug stehen lassen.
In allen anderen Belangen,-Führen von Fahrzeugen mit Behinderung-, habe ich nur die Erfahrung bei eigenen Patienten wiedergegeben, aber dies nicht als Tatsache vertreten. Hier halte ich mich gerne an deine Ausführung, die sicherlich zweifelsfrei korrekt ist!
Ich hoffe, ich habe mich jetzt verständlicher ausgedrückt und betone nochmals, dass ich nicht auf Konfrontation aus bin, aber wohl doch nicht nur hohles Geblubber beigetragen habe...
Have a great day!
Gunter