22.10.2010, 19:56
Google bringt u.a.:
Aussehen
Ein Kurzzeitkennzeichen besitzt an seinem rechten Rand ein gelbes Feld, in dem das Ablaufdatum vermerkt ist. Der Ablaufzeitpunkt setzt sich aus drei Ziffernpaaren zusammen, wobei das erste für den Tag, das zweite für den Monat und das dritte für die letzten beiden Zahlen des Jahres steht. Eine weitere Benutzung des Kennzeichens nach Ablauf dieses Datums ist nicht erlaubt.
Besonderheiten
Im Gegensatz zu den roten Kennzeichen, die ausschließlich für gewerbliche KFZ Händler bestimmt sind, sind die Kurzzeitkennzeichen auch für Privatleute verfügbar. Dabei ist zu beachten, dass ein Kurzzeitkennzeichen nur an einem Fahrzeug benutzt werden darf. Eine wechselnde Verwendung an mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig. Desweiteren ist zu beachten, dass für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen keine bestandene AU und HU benötigt wird; auch die Regelungen hinsichtlich Abgasplakette finden keine Anwendung.
Gebühren
Für die Anmeldung eines Kurzzeitkennzeichens erheben die Zulassungsdienste eine bundeseinheitliche Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 10,20. Hinzu kommen dann noch die Preise für das Erstellen der Nummernschilder, ca. EUR 10,00 und die eVB – Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung / Deckungskarte). Die Kosten für die Versicherung sind abhängig vom Versicherungsunternehmen und vom Umfang der Versicherung (Haftpflicht, Teil-, Vollkasko...). Die Versicherungen verrechnen diesen Betrag aber, wenn nach Ablauf des Kurzzeitkennzeichens das Fahrzeug bei ihnen versichert wird. Dabei wird der Beginn des Versicherungsvertrages auf das Zulassungsdatum des Kurzzeitkennzeichens gelegt.
Eine Übersicht der Gebühren an den Zulassungsstellen findes Sie in unserem Artikel: KFZ-Behörden Gebühren
benötigte Unterlagen
Für die Anmeldung eines Kurzzeitkennzeichens bei einer Zulassungsstelle werden folgende Unterlagen benötigt:
eVB-Nummer (Deckungskarte Ihrer Versicherung)
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
bei Firmen die Gewerbeanmeldung bzw. einen Handelsregisterauszug
evtl. eine Vollmacht, wenn Sie im Auftrag handeln
Weitere Informationen zu den Unterlagen erhalten sie in unserer Rubrik: KFZ-Formalitäten
erlaubte Fahrten
Kurzzeitkennzeichen sind nicht ortsgebunden. Es darf also an einem Ort zugelassen werden und dann an einem evtl. abweichenden Standort des Fahrzeuges montiert werden. Mit einem Kurzzeitkennzeichen dürfen aber nur folgende Fahrten unternommen werden:
für Probefahrten
Überführung eines Fahrzeuges vom Kaufort zum Wohnort
Vorführtermin beim TÜV oder Dekra
Kurzzeitkennzeichen im Ausland
Da die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ein nationaler Verwaltungsakt ist, ist es nicht gestattet, dieses für Fahrten ins oder aus dem Ausland zu verwenden (verbotene Fernzulassung). Da Kurzzeitkennzeichen und entsprechender Fahrzeugschein keine offiziellen Zulassungsdokumente darstellen, müssen diese im Ausland auch nicht akzeptiert werden. Allerdings existiert innerhalb der EU-Mitgliedstaaten seit 2007 eine Anerkennungspflicht für das deutsche Kurzzeitkennzeichen. Somit ist die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens auch über die deutschen Grenzen hinaus innerhalb der EU-Mitgliedstaaten möglich. Auch außerhalb der EU existieren Staaten, die das deutsche Kurzzeitkennzeichen tolerieren (ohne Rechtsanspruch). Dazu gehören:
Schweiz
Mazedonien
Weißrussland
Bosnien
Iran
Aussehen
Ein Kurzzeitkennzeichen besitzt an seinem rechten Rand ein gelbes Feld, in dem das Ablaufdatum vermerkt ist. Der Ablaufzeitpunkt setzt sich aus drei Ziffernpaaren zusammen, wobei das erste für den Tag, das zweite für den Monat und das dritte für die letzten beiden Zahlen des Jahres steht. Eine weitere Benutzung des Kennzeichens nach Ablauf dieses Datums ist nicht erlaubt.
Besonderheiten
Im Gegensatz zu den roten Kennzeichen, die ausschließlich für gewerbliche KFZ Händler bestimmt sind, sind die Kurzzeitkennzeichen auch für Privatleute verfügbar. Dabei ist zu beachten, dass ein Kurzzeitkennzeichen nur an einem Fahrzeug benutzt werden darf. Eine wechselnde Verwendung an mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig. Desweiteren ist zu beachten, dass für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen keine bestandene AU und HU benötigt wird; auch die Regelungen hinsichtlich Abgasplakette finden keine Anwendung.
Gebühren
Für die Anmeldung eines Kurzzeitkennzeichens erheben die Zulassungsdienste eine bundeseinheitliche Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 10,20. Hinzu kommen dann noch die Preise für das Erstellen der Nummernschilder, ca. EUR 10,00 und die eVB – Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung / Deckungskarte). Die Kosten für die Versicherung sind abhängig vom Versicherungsunternehmen und vom Umfang der Versicherung (Haftpflicht, Teil-, Vollkasko...). Die Versicherungen verrechnen diesen Betrag aber, wenn nach Ablauf des Kurzzeitkennzeichens das Fahrzeug bei ihnen versichert wird. Dabei wird der Beginn des Versicherungsvertrages auf das Zulassungsdatum des Kurzzeitkennzeichens gelegt.
Eine Übersicht der Gebühren an den Zulassungsstellen findes Sie in unserem Artikel: KFZ-Behörden Gebühren
benötigte Unterlagen
Für die Anmeldung eines Kurzzeitkennzeichens bei einer Zulassungsstelle werden folgende Unterlagen benötigt:
eVB-Nummer (Deckungskarte Ihrer Versicherung)
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
bei Firmen die Gewerbeanmeldung bzw. einen Handelsregisterauszug
evtl. eine Vollmacht, wenn Sie im Auftrag handeln
Weitere Informationen zu den Unterlagen erhalten sie in unserer Rubrik: KFZ-Formalitäten
erlaubte Fahrten
Kurzzeitkennzeichen sind nicht ortsgebunden. Es darf also an einem Ort zugelassen werden und dann an einem evtl. abweichenden Standort des Fahrzeuges montiert werden. Mit einem Kurzzeitkennzeichen dürfen aber nur folgende Fahrten unternommen werden:
für Probefahrten
Überführung eines Fahrzeuges vom Kaufort zum Wohnort
Vorführtermin beim TÜV oder Dekra
Kurzzeitkennzeichen im Ausland
Da die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ein nationaler Verwaltungsakt ist, ist es nicht gestattet, dieses für Fahrten ins oder aus dem Ausland zu verwenden (verbotene Fernzulassung). Da Kurzzeitkennzeichen und entsprechender Fahrzeugschein keine offiziellen Zulassungsdokumente darstellen, müssen diese im Ausland auch nicht akzeptiert werden. Allerdings existiert innerhalb der EU-Mitgliedstaaten seit 2007 eine Anerkennungspflicht für das deutsche Kurzzeitkennzeichen. Somit ist die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens auch über die deutschen Grenzen hinaus innerhalb der EU-Mitgliedstaaten möglich. Auch außerhalb der EU existieren Staaten, die das deutsche Kurzzeitkennzeichen tolerieren (ohne Rechtsanspruch). Dazu gehören:
Schweiz
Mazedonien
Weißrussland
Bosnien
Iran