12.05.2011, 18:57
Ein Kindersitz darf auch auf dem Beifahrersitz montiert werden. Wichtig ist, daß der Beifahrersitz in die hinterste Sitzposition gebracht wird. Gewichtigsmäßig muss der Kurze aber für einen solchen Kindersitz
bereits geeignet sein.
Die Kindesmutter verwechselst das mit dem Verbot, das Kind auf dem Beifahrersitz mitzunehmen, wenn es noch in einer Babyschale entgegen der Fahrtrichtung transportiert werden muss und das Fahrzeug mit Beifahrerairbag ausgerüstet ist. In diesem Falle müsste der Airbag erst von einer Fachwerkstatt deaktiviert werden (mit Nachweis). Im Falle der Airbagauslösung würden sonst tödliche Verletzungen erfolgen können, daher ist das verboten.
bereits geeignet sein.
Die Kindesmutter verwechselst das mit dem Verbot, das Kind auf dem Beifahrersitz mitzunehmen, wenn es noch in einer Babyschale entgegen der Fahrtrichtung transportiert werden muss und das Fahrzeug mit Beifahrerairbag ausgerüstet ist. In diesem Falle müsste der Airbag erst von einer Fachwerkstatt deaktiviert werden (mit Nachweis). Im Falle der Airbagauslösung würden sonst tödliche Verletzungen erfolgen können, daher ist das verboten.
Zitat:§21 Personenbeförderung
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1
ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
ist
beim Verkehr mit Taxen und
bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.
(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.