13.05.2011, 21:43
hehe, cooles Bild...
Werde mir Römer und Maxi Cosi morgen mal zeigen lassen...
Antwort vom ADAC eben gekriegt:
Sehr geehrter Herr xxxxxx,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das zur weiteren Bearbeitung an die Juristische Zentrale übermittelt wurde. Die hierdurch entstandene Verzögerung in der Beantwortung bitten wir zu entschuldigen.
Ihre Anfrage dürfen wir wie folgt beantworten:
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen generell, d. h. sowohl auf den Vorder- als auch auf den Rücksitzen, in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt (ECE 44/03 oder ECE 44/04) und für das Alter des Kindes geeignet sind. Ältere Kinderrückhalteeinrichtungen, die weder das ECE 44/03 noch 44/04-Prüfzeichen aufweisen, dürfen seit 08. April 2008 nicht mehr verwendet werden.
Die Sicherung in einem speziellen Kindersitz ist also nur Pflicht, wenn beide Voraussetzungen – jünger als 12 Jahre und kleiner als 1,50 m – erfüllt sind. Größere bzw. ältere Kinder unterliegen ansonsten der allgemeinen Gurtpflicht. Sie dürfen wahlweise auf dem Beifahrersitz oder auf der Rückbank mitfahren, wenn sie den dort angebrachten Sicherheitsgurt anlegen.
Ein gesetzliches Verbot, Kinder auf dem Beifahrersitz mitzunehmen, besteht nach § 35a Abs. 8 StVZO nur für Fahrzeuge mit aktivem Beifahrerairbag, sofern ein Kindersitz im Reboardsystem (Blickrichtung des Kindes nach hinten) verwendet werden soll.
Zum 16. Mai 2006 wurde eine EU-Richtlinie zur Gurtanlegepflicht und Kindersicherung in nationales Recht umgesetzt. Dadurch wurden Mindeststandards in Europa festgeschrieben. Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedsstaaten, die besonderen Rückhaltesysteme auf Kinder bis 135 cm zu beschränken. Deutschland hat von dieser Option aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen Gebrauch gemacht.
Das so genannte Familienprivileg nach § 21 Abs. 1a S. 1 StVO ist in diesem Zusammenhang konkretisiert worden: Ist die Sicherung eines dritten Kindes auf der Rückbank durch Kinderrückhaltesystem wegen der Sicherung anderer Kinder nicht möglich, so genügt für Kinder ab drei Jahren ausnahmsweise der "normale" Gurt.
Handelt es sich um ein Fahrzeug, das nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet ist, z.B. um einen Oldtimer, gelten nach § 21 Abs. 1b StVO besondere Bestimmungen: Kinder unter drei Jahren dürfen überhaupt nicht, ältere Kinder bis 150 cm nur auf den Rücksitzen mitgenommen werden.
Allgemeine Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte der beigefügten Mitteilung.
<<2010-19-Kindersicherung-im-In-und-Ausland.pdf>>
Hinweis:
Die beigefügten Dateien sind im PDF-Format und lassen sich öffnen, wenn Sie das Programm Acrobat Reader auf Ihrem PC installiert haben. Falls Sie nicht im Besitz des Acrobat Readers sind, können Sie diese Software z.B. auf der ADAC-Homepage unter ''www.adac.de" (Unterpunkt: Info,Test und Rat / Recht & Rat / Verträge Formulare Checklisten / ADAC-Musterverträge / Musterkaufverträge) downloaden.
Die Erstellung und der Versand von E-Mails und E-Mail-Anhängen erfolgt mit größter Sorgfalt und mit allen angemessenen Vorsichtsmaßnahmen. Für Schäden an Hard- und Software infolge des Öffnens der E-Mail-Anhänge übernehmen wir jedoch keine Haftung. Bitte überprüfen Sie daher die mitgesandten Dateien vor dem Öffnen insbesondere auf Computerviren.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Bergmann
Verkehrsrecht
Juristische Zentrale ADAC e.V.
Am Westpark 8, 81373 München
Tel. (0 89) 76 76 34 08
Fax (0 89) 76 76 25 99
HYPERLINK "mailto:stefan.bergmann@adac.de"stefan.bergmann@adac.de
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Sehr geehrter Herr xxxxxx,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das zur weiteren Bearbeitung an die Juristische Zentrale übermittelt wurde. Die hierdurch entstandene Verzögerung in der Beantwortung bitten wir zu entschuldigen.
Ihre Anfrage dürfen wir wie folgt beantworten:
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen generell, d. h. sowohl auf den Vorder- als auch auf den Rücksitzen, in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt (ECE 44/03 oder ECE 44/04) und für das Alter des Kindes geeignet sind. Ältere Kinderrückhalteeinrichtungen, die weder das ECE 44/03 noch 44/04-Prüfzeichen aufweisen, dürfen seit 08. April 2008 nicht mehr verwendet werden.
Die Sicherung in einem speziellen Kindersitz ist also nur Pflicht, wenn beide Voraussetzungen – jünger als 12 Jahre und kleiner als 1,50 m – erfüllt sind. Größere bzw. ältere Kinder unterliegen ansonsten der allgemeinen Gurtpflicht. Sie dürfen wahlweise auf dem Beifahrersitz oder auf der Rückbank mitfahren, wenn sie den dort angebrachten Sicherheitsgurt anlegen.
Ein gesetzliches Verbot, Kinder auf dem Beifahrersitz mitzunehmen, besteht nach § 35a Abs. 8 StVZO nur für Fahrzeuge mit aktivem Beifahrerairbag, sofern ein Kindersitz im Reboardsystem (Blickrichtung des Kindes nach hinten) verwendet werden soll.
Zum 16. Mai 2006 wurde eine EU-Richtlinie zur Gurtanlegepflicht und Kindersicherung in nationales Recht umgesetzt. Dadurch wurden Mindeststandards in Europa festgeschrieben. Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedsstaaten, die besonderen Rückhaltesysteme auf Kinder bis 135 cm zu beschränken. Deutschland hat von dieser Option aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen Gebrauch gemacht.
Das so genannte Familienprivileg nach § 21 Abs. 1a S. 1 StVO ist in diesem Zusammenhang konkretisiert worden: Ist die Sicherung eines dritten Kindes auf der Rückbank durch Kinderrückhaltesystem wegen der Sicherung anderer Kinder nicht möglich, so genügt für Kinder ab drei Jahren ausnahmsweise der "normale" Gurt.
Handelt es sich um ein Fahrzeug, das nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet ist, z.B. um einen Oldtimer, gelten nach § 21 Abs. 1b StVO besondere Bestimmungen: Kinder unter drei Jahren dürfen überhaupt nicht, ältere Kinder bis 150 cm nur auf den Rücksitzen mitgenommen werden.
Allgemeine Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte der beigefügten Mitteilung.
<<2010-19-Kindersicherung-im-In-und-Ausland.pdf>>
Hinweis:
Die beigefügten Dateien sind im PDF-Format und lassen sich öffnen, wenn Sie das Programm Acrobat Reader auf Ihrem PC installiert haben. Falls Sie nicht im Besitz des Acrobat Readers sind, können Sie diese Software z.B. auf der ADAC-Homepage unter ''www.adac.de" (Unterpunkt: Info,Test und Rat / Recht & Rat / Verträge Formulare Checklisten / ADAC-Musterverträge / Musterkaufverträge) downloaden.
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Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Bergmann
Verkehrsrecht
Juristische Zentrale ADAC e.V.
Am Westpark 8, 81373 München
Tel. (0 89) 76 76 34 08
Fax (0 89) 76 76 25 99
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