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(04.02.2018, 15:45)meStefan schrieb: (04.02.2018, 15:39)JR schrieb: Alles, was innerhalb der ersten zehn Jahre nach EZ möglich war oder selbst schon 30 Jahre am Auto verbaut ist, ist unschädlich für ein H-Kennzeichen.
Hallo JR,
da hat mein Desoto- Freund gerade eine andere Erfahrung machen müssen!
Ohne einen originalen, seitengesteuerten Sechszylindermotor wäre nach TÜV- Aussage sein H- Kennzeichen weg!
Genau so ist es aktuell. Hier gibt es komplett unterschiedliche Aussagen. So müsste ja jeder Hot Rod mit H-Status stillgelegt werden, wenn die neuen Kriterien so eng angesetzt werden.
Und an JR,
dann wäre Dein H-Kennzeichen ja auch passee für Deine Spezialumbauten , wenn man die Argumentation vom TÜV weiter spinnt.
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Hallo Oliver,
Original bekommt H- Kennzeichen, aber wenn der Auspuff zu laut ist und Du als Brüllaffe durch die Hauptstraße rauf und runter fährst, dann kann´s doch ein Problem geben!
Irgendwo hier im Forum gab es mal einen Thread in dem was stand, daß man ab dem BJ X und früher keine dB Beschränkung hat. Alles andere muß sich irgendwo unter 100dB befinden, je nach dem was im Brief steht, oder so.
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Oliver: Wenn die eingetragen Lautstärke hinkommt, dann müsste es doch passen - doch das war immer schon so. Deine '65 ist ja original. Aber ich denke, Du wirst Dich nie 100% absichern können, sollte bei ner Polizeikontrolle jemand patout nicht zugänglich für Argumente sein und seinen falschen Verdacht aufrechterhalten. Motto: Soll der TÜV entscheiden.
meStefan: Wenn es innerhalb von 10 Jahren nach Erstzulassung 350 SBs gab, dann hätte ich gedacht, dass er einen einbauen kann, WENN dieser aufgrund von Gußdatum und Gußnummer eindeutig in diesen Zeitraum fällt.
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Oliver, wieso?
Das ist dokumentiert ein zeitgenössischer Umbau!
Gruß
JR
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Oha Oliver,
das mit den Hot Rods...
Hätte mein Desoto Freund sein KFZ aus USA schon mit 350er SB bekommen, oder einen 350er SB VOR der H- Abnahme eingebaut, dann wäre das kein Problem!
Da er aber die H- Abnahme mit den Sechszylinder hat, muß ein ebensolcher auch wieder rein, sonst ist H futsch!
Wenn also ein Hot Rod schon bei der H- Abnahme entsprechend zeitgenössig getunt war, ist alles gut, nur Änderungen darf man dann nicht mehr vor nehmen!
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Ja, Stefan,
stand schon so da. Hier gab es eine Jahreszahl von 1966. Dennoch möchte ich dies dieses mal ganz genau wissen.
Möchte gewappnet sein, wenn mich mal einer aufhält. Gerade in München soll es einen einzelnen Polizisten geben, der US-Cars "ganz, ganz lieb hat".
Ist es meine Aufgabe als Fahrzeughalter bei meiner 65iger eine Schallmessung durchführen, auch wenn ich alles mit Originalteilen bauen lies?
So hat mein Freund gemeint, dass man bei einer tatsächlichen Stilllegung mit Abtransport dringend einen Ladezettel fordern muss, um späteren Streit um Schäden zu vermeiden, die eventuell beim Abtransport und Einlagerung passieren können. Wäre mir in dieser Situation nicht eingefallen.
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Das Thema DeSoto ist doch im TÜV-Anforderungskatalog unmissverständlich beschrieben:
Zitat:3.2.3.1. Motor
● Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
● Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z. B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössische Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.
● Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.
● Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens zulässig.
● Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.
Oliver, bezüglich Lautstärkevorschriften gelten grundsätzlich die Regeln bei EZ des Fahrzeugs.
Außerdem brachten die letzten Änderungen im Anforderungskatalog Erleichterungen und keine Verschärfungen.
Gruß
JR
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JR: das hatte ich vergessen ... aus Baureihe.
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Vielleicht hilft dieser Text etwas weiter:
Näheres bestimmt in Deutschland § 49 StVZO. Im Fahrzeugbrief eines homologierten Kraftfahrzeugs sind in Deutschland zwei Geräuschgrenzwerte vermerkt, nämlich das Standgeräusch und das Fahrgeräusch. Gesetzlich ist nur die Einhaltung des Fahrgeräuschs vorgeschrieben. Im Laufe der Zeit wurde der für Neufahrzeuge zulässige Höchstwert bereits mehrfach abgesenkt. Ältere Fahrzeuge müssen jedoch nur den zum Zeitpunkt ihrer Erstzulassung gültigen Grenzwert einhalten (Bestandsschutz).
Standgeräusch
Das Fahrgeräusch ist vergleichsweise kompliziert zu messen. Darum wird zusätzlich ein Wert für das Standgeräusch angegeben. Er dient als Anhaltspunkt, um bei Verkehrskontrollen schnell und unkompliziert Aufschluss darüber zu gewinnen, ob das kontrollierte Fahrzeug den Vorgaben entspricht oder möglicherweise manipuliert wurde. Wird bei der Standgeräuschmessung eine erhebliche Abweichung vom in den Fahrzeugpapieren angegebenen Wert festgestellt, so ist der Verdacht auf Manipulation etwa des Motors oder der Auspuffanlage gegeben und die Behörden können beispielsweise eine (teure) Fahrgeräuschmessung anordnen. Bei Oldtimern vor Baujahr 1980 muss die Polizei 26 dB zum eingetragenen Wert hinzuaddieren, wenn im Brief kein Buchstabe hinter der Stand-dB-Zahl steht. Bei jüngeren Fahrzeugen mit einem P hinter der dB Angabe im Brief, werden nur 5 dB Toleranz dazugerechnet. Fahrzeuge vor Baujahr 1954 unterliegen keiner genau definierten Begrenzung; es galt mit der allgemeinen Vorschrift des § 1 StVO, dass keine "Belästigung" entstehen durfte. Außerdem musste bei der Konstruktion der Fahrzeuge der "allgemeine Stand der Technik" eingehalten werden.
Messverfahren für die Fahrgeräuschmessung
Das anzuwendende Messverfahren ist heute EU-weit einheitlich geregelt. Die entsprechenden Regelungen werden im § 49 StVZO benannt. Vereinfacht gesagt muss das Fahrzeug dabei in einer bestimmten Entfernung mit drei Vierteln der Nenndrehzahl (aber max. 50 km/h) am Messgerät vorbeifahren und dabei voll beschleunigt werden. Je nach Getriebe wird die Messung im zweiten Gang (Viergang-Getriebe) oder im dritten Gang (Getriebe mit mehr als vier Gängen) ausgeführt[1]. Dabei wird heute nicht mehr der reine Schalldruck (Phon) gemessen, sondern in dB (Dezibel) unter Einschaltung eines Bewertungsfilters ("A"), der die Frequenzabhängigkeit der Empfindlichkeit des menschlichen Ohrs berücksichtigt. Ein Vergleich "Phon" und "dBA" ist deshalb nur eingeschränkt möglich.
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