Spaß beiseite, ich habe mich mal in meiner Firma bei der Sicherheitsabteilung informiert, da wir teilweise auch Güter transportieren die der Gefahrengutverordnung unterstehen.
Die folgenden Vorschriften sind ofiziel beim mitführen von "Lachgas" zu beachten und diese kennt die Polizei recht gut und die Strafen sind da sehr empfindlich!
Die Gefahrgutbezeichnung lautet: UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID und unterliegt den Vorschriften des ADR, wenn:
- es in gasförmigen Zustand ist,
- es höchstens 0,5% Luft enthält,
- es in metallischen Kapseln (Sodors, Sparklets) enthalten ist, die frei von Fehlern sind, die ihre Festigkeit verringern können;
- die Sicherheit des Verschlusses der Kapsel sichergestellt ist;
- eine Kapsel höchstens 25g dieses Gases enthält und
- eine Kapsel höchstens 0,75g dieses Gases je cm³ Fassungsraum enthält.
(also einfach gesagt alles was größer ist als eine Nachfüllflasche für Feuerzeuge unterliegt den unten aufgeführten Vorschriften)
Eingestuft ist "Lachgas" in der Beförderungskategorie 3, d.h., ab einer Menge von 333 kg netto ist die Warntafel zu öffnen und der Fahrer muss im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung (Gefahrgutführerschein) sein.
Außerdem sind die vorgeschriebenen Papiere und Ausrüstungsgegenstände mitzuführen.
Jedoch in allen Fällen gilt:
Besondere Sicherheitsvorschriften neben der allgemeinen Anforderung einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung bestehen hinsichtlich der Anordnung von liegenden Gasflaschen: an der Stirnwand zur Fahrerkabine nur quer zur Fahrtrichtung.
Belüftungsanforderungen bei geschlossenen Fahrzeugen (fester Aufbau): 2 diagonal angebrachte Öffnungen mit 100 cm² frei wirkendem Querschnitt.
und diese Vorschriften gelten für privaten oder gewerblichen Transport und daran ist nicht zu rütteln.
Ich weiß war ne menge Info, aber vielleicht konnte ich so manche "Klarheit" beseitigen?
Gruß Thomas