also in Österreich hat noch nie ein Prüfer gemerkt wenn es keine NSL mehr gab, woher auch! Der kennt nur Diesel Golf, Dönerracer und so andere Sub elitäre Bastelbuden
ist das erste das fliegt weil es einfach so super besch....en aussieht.
Wenn unbedingt NSL gewünscht sind dann verdrahte ich die in die inneren Rückleuchten
Für ne passende NSL würden mir die feinsten Lösungen aus dem Motorrad/Custom Bereich einfallen... die Unterbringung hinter den unteren Schlitzen am Heck find ich auch genial.
Aber erstmal müssen die Dinger weg, mal sehen was der Lacker zu der Problematik sagt. Er muß es schließlich wissen...
Zitat:Original von Jochen
Hier meine Lösung an meiner US C5:
Also mit Bumper gefällt mir das Heck besser
Bei DKMS wird erklärt, wie man mit etwas Spucke auf einem Wattestab oder einem kleinen Piekser Leben retten kann. Interesse ein Lebensretter zu werden? Alles was man braucht ist etwas Mut und Herz.
Zitat:Original von Asgard
Für ne passende NSL würden mir die feinsten Lösungen aus dem Motorrad/Custom Bereich einfallen... die Unterbringung hinter den unteren Schlitzen am Heck find ich auch genial.
Leg doch die Nebelschlusslampenfuntion mit einer Diodenschaltung einfach auf die inneren Bremslichtfunktion der 2Fadenbirne.
Ansonsten könnte man auch eine weitere Fassung mit in das Rücklicht reinfummeln.
Bei DKMS wird erklärt, wie man mit etwas Spucke auf einem Wattestab oder einem kleinen Piekser Leben retten kann. Interesse ein Lebensretter zu werden? Alles was man braucht ist etwas Mut und Herz.
Zitat:Original von MadTom
Leg doch die Nebelschlusslampenfuntion mit einer Diodenschaltung einfach auf die inneren Bremslichtfunktion der 2Fadenbirne.
Ansonsten könnte man auch eine weitere Fassung mit in das Rücklicht reinfummeln.
Ist m.E. die einzig richtige Lösung. Nebelschlußlicht ist eh nur für den TÜV. Wird viel zu oft falsch benutzt. Sichtweite unter 50m.
Gemäß deutscher Straßenverkehrsordnung (StVO) § 17 Abs. 3 dürfen Nebelschlussleuchten nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
In § 3 der StVO gibt es zusätzlich folgende Bestimmung zur Höchstgeschwindigkeit bei Nebel: wenn die Sichtweite durch Nebel bedingt weniger als 50 m beträgt (die gleiche Voraussetzung wie für die Benutzung der Nebelschlussleuchte), dann darf die Geschwindigkeit max. 50 km/h betragen. Daher ist bei korrekter Benutzung der Nebelschlussleuchte maximal eine Geschwindigkeit 50 km/h zulässig.
Eine Kontrollleuchte mit gelbem Licht im Armaturenbrett ist vorgeschrieben. Trotzdem ist es in der Praxis häufig zu beobachten, dass viele Fahrzeugführer nach Durchfahren einer nebligen Stelle das Ausschalten der Nebelschlussleuchte vergessen. Kommt es durch missbräuchliche Benutzung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder gar zu einem Unfall, beträgt das Verwarngeld 15 bzw. 35 Euro.
Oft sieht man aber schon bei Regen oder Nieselregen die Leute mit der Lampe funzeln.