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Strafzettel aus Italien
#21
Ich weiss nicht, wie das im Norden von Italien gehandhabt wird, im Süden wird es sehr "anstrengend", wenn man nicht bezahlt hat.
Zufällige "Verkehrskontrolle/Fahrzeugkontrolle" nach Ablauf der "Frist" und man hat die Oberpappnase auf.
Die Fahrzeugdaten und Fahrer- / Fahrzeughalternamen werden durchgegeben, man darf warten bis eine Rückmeldung erfolgt und schaut dabei in MP's.

Ich hatte damals aber die fast 400 EURO 1 Jahr vorher sofort bezahlt, ich war "nur" der Fahrer und nicht der Fahrzeughalter, das war ein Italiener.
Zu diese Betrag bedurfte es noch eine formlose Erklährung, das ich der Fahrer im Moment der StVO-Überschreitung war und nicht der [italienische] Fahrzeughalter, welcher mir sein Fahrzueg für die Dauer meines Urlaubs lieh.
Bei mir ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, hatte einfach bei der Rückfahrt vom Strand die "berüchtigte Ecke" vergessen, wo Bergab von 80 km/h auf 50 km/h die Fahrgeschwindigkeit hinter einer Kurve reduziert wird und die "Jungs" 30 m weiter regelmässig "Fotos" schiessen.

Die Italiener sind schon lange nicht mehr "gepudert", die schauen auch auf die Personendaten, nicht nur auf die Fahrzeugdaten.

Bezahlen, und "gut is'".
Übler wird das, wenn das Punktesystem greift, war zu "meiner Zeit" aber noch nicht.

Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
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#22
---- ich würde auch meine Frau zahlen lassen dumdidum ist doch nur der Gegenwert einer Tankfüllung

Hallo-gruen H1
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#23
Das habe ich dazu gefunden......

Die Verfolgungsverjährung ist in den einzelnen EU-Ländern unterschiedlich und beträgt im Regelfall zwischen 1 und 2 Jahren.2. Die so genannte Halterhaftung in einigen europäischen Ländern:In einigen EU-Ländern ist es zulässig, ein Bußgeld gegen den Halter eines Fahrzeugs zu verhängen, ohne dass der Fahrer ermittelt werden muss bzw. wenn der Fahrer nicht ermit-telt werden kann. Die Regelung geht weiter als die im deutschen Recht vorgesehene Re-gelung, wonach bei Halte- und Parkverstößen der Halter zur Tragung der Kosten verpflich-tet werden kann. Nach ausländischem Recht sind teilweise echte Strafen (Bußgelder bzw. Geldstrafen) ausschließlich gegen den Halter möglich, selbst wenn er den Verstoß nicht begangen hat und auf den Verstoß auch keinen Einfluss hatte.Dies bedeutet letztendlich, dass in Fällen, in welchen der Fahrzeughalter gegen einen Bußgeldbescheid einer ausländischen Behörde Einspruch mit der Begründung, er sei als Halter zum Tatzeitpunkt nicht gefahren, eingelegt hat, zwar die ausländische Behörde möglicherweise den Einspruch zurückweist, da aufgrund der bestehenden Halterhaftung die Tatsache, dass der Halter nicht der Fahrer ist, keine ausreichende Einspruchsbegrün-dung darstellt. In diesen Fällen kann allerdings im Rahmen der Überprüfung, ob eine Voll-streckung zulässig ist, durch das insoweit zuständige Bundesamt für Justiz eine Vollstre-ckung abgelehnt werden. Aller Voraussicht nach wird es so sein, dass voraussichtlich aus-ländische Geldsanktionen dann nicht vollstreckt werden, wenn der Betroffene gegen den ausländischen Bußgeldbescheid Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, er sei nicht der Fahrer gewesen, sondern lediglich der Halter, und dieser Einspruch ohne einen Nach-weis des tatsächlichen Fahrers zurückgewiesen wurde.3. Voraussichtliche Durchführung des Verfahrens der Vollstreckung in DeutschlandGroßes Grinsener derzeitige Gesetzentwurf sieht vor, dass Voraussetzung für die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung die Bewilligung des Vollstreckungshilfeersuchens durch das Bundesamt für Justiz in Bonn ist. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird die Vollstreckungs-bewilligung im Regelfall erteilen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzung gegeben ist und kein Bewilligungshindernis entgegensteht. Vor der Bewilligung ist dem Betroffenen eine 2-wöchige Anhörungsfrist einzuräumen.Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens können Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben werden, wobei allerdings grundsätzlich natürlich die Rechtskraft der ausländi-schen Entscheidung zu beachten ist.Es empfiehlt sich also auf jeden Fall, bereits im Einspruchsverfahren gegen die ausländi-sche Entscheidung vorzugehen, sobald diese zugestellt wird.Hier bedarf es im Regelfall allerdings auf jeden Fall der Beiziehung eines Anwalts, mögli-cherweise insbesondere eines Anwalts im Tatortland (ggf. unter Vermittlung eines in Deutschland ansässigen Rechtsanwalts). Bereits im Anhörungsverfahren sollten Einwen-dungen gegen die Vollstreckung einer Entscheidung erhoben werden.Wird die Vollstreckung durch das BfJ bewilligt, kann gegen diese Bewilligung allerdings nochmals innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden.




Quelle :
https://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/cms...201005.pdf
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#24
Und das noch und Schluß jetzt:

Am besten fährt, wer alle Strafzettel bezahltEin ganz normaler Strafzettel für einfaches falsches Parken wird dagegen auch weiterhin meist ohne direkte Folgen im Heimatland bleiben. Denn Bußgeldbescheide aus dem EU-Ausland sollen erst ab 70 Euro vollstreckt werden. Schließlich verursacht die Verfolgung von Verkehrsverstößen über mehrere Länder erheblichen Verwaltungsaufwand. Doch auch dann raten Experten, lieber zu bezahlen. Das schafft nicht nur ein gutes Gewissen, sondern kann bei der nächsten Einreise erheblichen Ärger ersparen. Bei einer Routinekontrolle im Urlaubsland könnte das Ordnungs- oder Strafgeld sofort vollstreckt werden - einschließlich einer saftigen Strafe. In der Schweiz droht sogar Gefängnis, wenn ein eingeleitetes Vollstreckungsverfahren erfolglos war. Und mit Österreich hat Deutschland bereits seit Jahren ein gegenseitiges Vollstreckungsabkommen - da kommt der Strafzettel also bereits vor Oktober.So gehen Sie bei Bußgeldbescheiden am besten vorWas tun, wenn ein solches Knöllchen dann tatsächlich im heimischen Briefkasten steckt? Dann rät ADAC-Jurist Michael Nissen, genau hinzusehen. Jeder Verkehrssünder muss seinen Bußgeldbescheid in seiner Landessprache erhalten. So steht es im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen. Aus der Toskana kommen mittlerweile auch exzellent übersetzte Schreiben. "Franzosen und Spanier schicken das meistens in ihren Sprachen", weiß Nissen. Und wer auf Spanisch aufgefordert werde, sich über einen Parkverstoß in Sevilla zu äußern, der dürfe dem Fortgang der Dinge gelassen entgegen sehen. Ein anderes Schlupfloch könnte zum Beispiel die sogenannte Halterhaftung aufzeigen. In Frankreich und den Niederlanden wird automatisch der Halter eines Fahrzeugs für alle Verstöße haftbar gemacht. Das ist nach deutschem Recht aber nicht zulässig. Weil für die niederländischen Behörden aber normalerweise das Kennzeichen ausreicht, wird in den Niederlanden grundsätzlich nur von hinten geblitzt. Und so ist der eigentliche Fahrer meist nicht erkennbar.



Quelle :
https://reisen.t-online.de/neue-regeln-b...5860/index
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#25
Ein direkter Beitrag -doch-noch:

Bußgeldbescheide die nach Art. 126 bis Codice della Strada wegen Nichtmitteilung der Führerscheindaten des Fahrers erlassen wurden, widersprechen dem deutschen Rechtsgrundsatz, dass sich niemand selbst wegen einer Gesetzesübertretung belasten muss.Im Ausland verhängte Fahrverbote gelten auch weiterhin nicht in Deutschland.Zwischen Deutschland und Italien besteht darüber hinaus ein Rechtshilfeabkommen über die gegenseitige Rechtshilfe bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und bei der Zustellung von Bußgeldbescheiden.Halteranfragen der italienischen Polizei werden deshalb jedenfalls von den deutschen Behörden beantwortet. Darüber hinaus erfolgt auch die Zustellung teilweise über deutsche Behörden.Für den Fall der Nichtzahlung des italienischen Strafzettels droht daher für die gesammte Dauer der fünfjährigen Verjährungsfrist eines rechtskräftigen italienischen Bußgeldbescheids die Gefahr, dass die Strafe bei erneuter Einreise nach Italien vor Ort durch die italienische Polizei oder Justiz oder vollstreckt wird. Bei Verkehrsstraftaten oder groben Verkehrsverstößen kann auch eine Freiheitsstrafe in Italien drohen.Grundsätzlich sollte deshalb auch die Einlegung eines Rechtsmittels zur Präfektur erwogen werden - deutsche Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten eines entsprechenden Verfahrens. Der hinzugezogene Rechtsanwalt kann dann die Berechtigung des vorgeworfenen Verkehrsverstoßes überprüfen und innerhalb von 60 Tagen (von Deutschland aus) in italienischer Sprache Rechtsmittel einlegen.Da nur in der autonomen Provinz Südtirol Deutsch offizielle Amtssprache ist, muss ein gegenüber den italienischen Behörden tätiger Anwalt gute Kenntnisse der italienischen Sprache haben und im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen jederzeit auf italienische Rechtsanwälte zurückgreifen können.


Quelle :
https://www.trafficadvo.eu/3.html
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#26
---- bevor ich dies alles lese ---- bezahle ich lieber sich vor Lachen auf dem Boden wälzen

Hallo-gruen H1
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#27
Was soll ich in Italien?

Gruß

JR
[Bild: cf_sig_2009.jpg]
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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#28
Wer zum Teufel ist dieser Italien und wo wohnt der ??? Feixen


Prost!
TeufelfeuerLOUD PIPES SAVE LIVES Teufelfeuer
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#29
sich vor Lachen auf dem Boden wälzen sich vor Lachen auf dem Boden wälzen sich vor Lachen auf dem Boden wälzen sich vor Lachen auf dem Boden wälzen sich vor Lachen auf dem Boden wälzen sich vor Lachen auf dem Boden wälzen sich vor Lachen auf dem Boden wälzen sich vor Lachen auf dem Boden wälzen


Super Christian! Prost!
Schöne Grüße,

Hansjörg


Banned
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#30
Hallo,
nochmals vielen Dank für die rege Anteilnahme und die vielen Tips.
Damit ich wieder ruhig schlafen kann Feixen Schnarchen, werde ich bezahlen.

Gruß
Peter
Gruß

Peter


[Bild: 4722250.jpg]
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