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Zitat:Denn wenn das Auto nur in der Halle/Garage steht sieht es ja keiner, d.h. es kommt auch keiner auf die Idee das Auto haben zu wollen
So leid mirs tut, Marijn, hier muß ich dir nochmals widersprechen. Wenn man sein Auto verkaufen will, setzt mans in die Zeitung oder ins Internet. Aber nur damit rumfahren, um eine abstrakte Kauflust zu wecken, das ist wohl etwas an den Haaren herbeigezogen. Mit diesem Argument könntest du wirklich jede "verbotene" 07er-Fahrt legalisieren, und dem ist eben nicht so !
Gruß, Midnight-Cruiser
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Widersprich mir ruhig, irgendwo hab ich die Zeitschrift noch, um meine Aussage schwarz auf weiß zu untermauern. Den ersten Stapel Oldtimer Markt hab ich heute durch, der nächste kommt folgendes Wochenende. (Ich hoffe nur es stand nicht in der ADAC Motorwelt, denn die hab ich zu Weihnachten alle weggeschmissen)
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Hallo Marijin,
also ohne Dir nahe treten zu wollen. Aber was soll ein Artikel in einer Zeitung beweisen.
Selbst Lexika haben sich schon geirrt und falsche Daten abgedruckt. Was hier zählt ist einzig und allein das Gesetz. Und dieses erlaubt eine Fahrt aus den von Dir geschilderten Gründen leider nicht. Letztendlich denke ich haben Eckaat, Midnight-Cruiser und Big Eagle vollkommen recht.
Trotzdem, viele Grüße ins benachbarte Mainz
Aron
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@Marijn
Fahrten zur Anregung der Kauflust dürfen nur mit dem Kurzzeitkennzeichen (ehemalige 04er rote Nummer) und der roten Händler-Nr. (06er) durchgeführt werden.
Für das 07er Wechselkennzeichen gilt das nicht!
Quelle: Informationsbroschüre des Deuvet zur Oldtimerzulassung, Oldtimereinfuhr und Oldtimersteuer
wurde mir gerade mit der neuesten Zeitschrift von der Triumph IG Südwest zugeschickt.
Gruß
JR
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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27.01.2004, 11:59
Guten Morgen an alle...
zu unserem Thema "rote 07er Kennzeichen"
gibt`s im Internet ein eigenes Forum:
http://www.07nummer.de
Scheinbar gibt`s noch eine Menge anderer Autofan`s
die auch an diesem Thema dran sind.
Viele vette Grüße aus Lippstadt...
euer Detlef
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Durch Zufall hab ich den Beleg für Fahrten zur Anregung der Kauflust wiedergefunden und die Quelle ist keine obskure Zeitschrift sondern §28 Abs.1 der StVZO (Fassung vom 11.03.2004) !
Dort steht wörtlich : " als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit".
Und keinerlei Einschränkung bezüglich 07er Kennzeichen
Gruß Marijn
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Marijn, der Passus bedeutet noch lange keinen Freifahrtschein. Er bedeutet eigentlich nur, daß man die Kauflust (eines konkreten Käufers) durch Vorführung (des Fahrzeugs) in der Öffentlichkeit (also auf öffentlichen Wegen, nicht nur bei dir zu hause auf dem Hof) anregen darf.
Der Passus bedeutet nicht, dass du, so wie du und andere es sich interpretierend hinbiegen, die (abstrakte) Kauflust (von Millionen möglichen Käufern) durch Vorführung (möglichst flächendeckend quer durch Deutschland und möglichst täglich) anregen soll. Mit dieser zurechtgebogenen Interpretation liesse sich absolut jede Fahrt rechtfertigen; dem ist aber nicht so.
Gruß, Midnight-Cruiser
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MC
Was meinst Du denn DA mit ??? Stundelang vor dem Haus eines potentiellen Käufers auf und ab fahren damit er auf Dich aufmerksam wird
Wenn man einem bestimmten Käufer das Fahrzeug vorführt, ist das schon nach Definition keine ALLGEMEINE Anregung sondern eine Probefahrt. Eine Fahrt wie Du sie beschreibst würde sogar noch als Überführungsfahrt gelten, wenn man das Fahrzeug ZU einem Kaufinteressenten bringt.
Jede Fahrt lässt sich damit bestimmt nicht rechtfertigen, vor allem nicht tägliche Zur-Arbeit-Fahrten o.ä.
Man könnte natürlich sicher gehen, daß eine Verkaufsabsicht erkannt wird, indem man ein kleines "4Sale" Zeichen anbringt
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Hi Marijn,
der §28 StVZO reicht nicht aus, Du brauchst dazu auch noch die 49. AVO (edit: Ausnahmeverordnung) zur StVZO vom 15.09.94 !
Und dort sind Fahrten zur Anregung der Kauflust nicht aufgeführt!
Genauso steht es auch im Deuvet-Heft.
mit bürokratischem Gruß
JR
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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Ihr müßt den Gesetzestext auch LESEN dort steht : als Probefahrten gelten auch
Iin der 49. Ausnahmeverordnung stehen Probefahrten und diese Fahrten GELTEN AUCH als Probefahrten, unabhängig von der Ausnahmeverordnung !
49. AVO:
Zitat:Dies gilt auch für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten (§28 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur und Wartung der betreffenden Fahrzeuge.
Dort wird explizit zur Erläuterung auf den entsprechenden Paragraphen in der StVZO hingewiesen !!!
Jetzt könnt ihr von mir aus eine Diskussion vom Zaun brechen ob eine Verordnung oder ein Gesetz höher anzusiedeln ist. Maßgeblich ist, was im Gesetzestext steht und nicht was irgendwelche Schreiberlinge des DEUVET (aus politisch/pädagogischen Gründen ?) in Ihrem Pamphlet veröffentlichen !
edit: ein paar kleine Anmerkungen für bessere Lesbarkeit
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